Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen 5 O 16/03 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des LG Offenburg vom 14.5.2003 – 5 O 16/03 KfH – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der – nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugte – Kläger möchte der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagen lassen, für Cigarillos in Printmedien ohne Warnhinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens von Tabakwaren zu werben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das Urteil vom 14.5.2003 Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin unter Hinweis auf die Entscheidung BGH v. 25.11.1993 – I ZR 259/91, BGHZ 124, 230 ff. = MDR 1994, 568 – Warnhinweis geltend, die Beklagte verstoße durch das Unterlassen eines Warnhinweises in ihrer Werbung für Cigarillos gegen ihre sittliche Verpflichtung, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Neben dem darin liegenden Verstoß gegen § 1 UWG verhalte sich die Beklagte gleichzeitig irreführend i.S.v. § 3 UWG, da sie durch das Unterlassen des erforderlichen Warnhinweises den falschen Eindruck erwecke, das Rauchen von Cigarillos sei gesundheitlich ungefährlicher als etwa das Rauchen von Zigaretten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Offenburg vom 14.5.2003 die Beklagte zuverurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Cigarillos (hier: West Rollies Filter) in periodisch erscheinenden Druckwerken ohne den deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis „Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen gefährdet die Gesundheit” zu werben bzw. werben zu lassen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Beklagte verhält sich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie bei der Werbung für Cigarillos in Printmedien keine Warnhinweise i. S. etwa von § 7 Tabakprodukt-Verordnung vom 20.11.2002 (BGBl. I, 4434) bzw. Art. 5 RL 2001/37/EG vom 5.6.2001 (Amtsblatt Nr. L 194 vom 18.7.2001, S. 26) verwendet. Insoweit gilt Folgendes:

1. Nach der Sach- und Rechtslage besteht in Deutschland keine Pflicht zu Warnhinweisen bei der Bewerbung von Cigarillos in Printmedien.

a) …

aa) Das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom 15.8.1974 (im folgenden: LMBG) statuiert keine Pflicht zur Verwendung von Warnhinweisen bei der Werbung für Tabakwaren. Die in § 22 LMBG aufgestellten Werbeverbote beziehen sich nicht auf die hier streitigen Warnhinweise hinsichtlich der Gesundheitsgefährlichkeit des Rauchens von Tabakerzeugnissen. Von der auf § 21 Abs. 1 Ziff. 1 lit. f) LMBG beruhenden Möglichkeit, durch Rechtsverordnung „vorzuschreiben, dass … in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise … zu verwenden sind”, hat der Gesetz- bzw. VO-Geber allerdings Gebrauch gemacht. Mit der VO über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29.10.1991 (im Folgenden: TabKTHmV) wurde die Pflicht zur Kennzeichnung der Packungen von Tabakerzeugnissen mit Warnhinweisen eingeführt. So durften nach § 2 TabKTHmV Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Packungen mit dem allgemeinen Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit” versehen und die Worte „Die EG-Gesundheitsminister” vorangestellt waren. Zusätzlich mussten die Packungen besondere Warnhinweise aufweisen, und zwar nach § 3 Abs. 2 TabKTHmV u.a. Cigarillo-Verpackungen etwa den Hinweis: „Rauchen verursacht Krebs”. Für die Publikumswerbung für Tabakerzeugnisse sah die TabKTHmV dagegen keine Hinweispflicht vor.

Diese VO vom 29.10.1991 wurde durch die Tabakprodukt-Verordnung vom 20.11.2002 abgelöst, die in ihrem § 7 eine der Vorgängerverordnung entspr. Verpflichtung zur Verwendung von Warnhinweisen auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen statuiert. Warnhinweise in der Werbung für Tabakwaren sieht die TabKTHmV vom 20.11.2002 jed...

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