Leitsatz (amtlich)

Ist bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagten wegen einer in der Vergangenheit liegenden Patentverletzung verpflichtet ist, (auch) allen zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen und die zu dessen Berechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, so ist die Verurteilung zur Auskunft nicht auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung begrenzt (a.A. OLG Düsseldorf Mitt. 2001, 424 [429] – Längenverstellbares Trageelement), sondern erstreckt sich auf die gesamte Schutzdauer des Klagepatents. Einer neuen Klage auf Auskunft wegen Verletzungshandlungen durch dieselbe Ausführungsform steht die Einrede der Rechtskraft entgegen.

 

Normenkette

PatG § 139 Abs. 2 S. 1, § 140b Abs. 1; BGB §§ 242, 259 Abs. 1; ZPO § 259

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 102/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen X ZR 234/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vom 11.1.2002 – 7 O 102/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt wegen Patentverletzung von Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung sowie die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft. Der Kläger ist Inhaber des Deutschen Patents DE 3 240 773 C 2 betreffend eine elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeugs, insb. Lastkraftwagen oder Bus, abgeleistete Fahrzeit. Anspruch 1 des Klagepatents lautet (ohne Bezugsziffern):

Elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges, insb. Lastkraftwagens oder Busses abgeleistete Fahrzeit, mit einem Betätigungselement und mit einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit, dadurch gekennzeichnet, dass das Betätigungselement als Codierkarte ausgebildet ist, auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeitraum zulässige Fahrzeit gespeichert ist, und dass ein Lese- und Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen Fahrzeit und zum Abspeichern der in dem bestimmten Zeitraum noch zulässigen Rest-Fahrzeit vorgesehen ist.

Die Beklagte Ziff. 1, deren Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 2 ist, vertreiben unter der Bezeichnung „H. electronic” Taxameter bei denen mittels einer „FahrerCARD” eine automatische Aufzeichnung, Fahrtdaten- und Arbeitszeiterfassung und Auswertung im Personalcomputer ermöglicht wird. Hinsichtlich der „Fahrer-CARD” und eines sog. „Fahrer-Key” gibt die Beklagten Ziff. 1 werbend an, diesen komme eine Ausweisfunktion zu, da diese zur Inbetriebnahme des Taxameters notwendig seien. Die Beklagte Ziff. 3, deren Geschäftsführerin die Beklagte Ziff. 4 ist, entwickelt und verkauft Hard- und Software. Von ihr stammt die Abrechnungssoftware für die von der Beklagten Ziff. 1 vertriebenen Taxameter-Systeme. Die Beklagten Ziff. 3 und 4 haben darüber hinaus ein Taxameter-System der Beklagten Ziff. 1 und 2 auf dem Taxi-Tag in Köln im Jahr 1987 vorgestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.1992 wurde ein Urteil des LG Berlin bestätigt, mit dem den Beklagten das Anbieten, in Verkehrbringen, Gebrauchen, und der Beklagten Ziff. 3 darüber hinaus das Einführen zu den genannten Zwecken und Besitzen eines Taxameter-Systems verboten worden ist, das durch Codierkarten betätigt wird, auf denen die Anzahl der zulässigen Fahrer-Schichten speicherbar ist und bei dem durch ein Lese- und Schreibgerät die noch zulässigen Rest-Schichten eingelesen und abgespeichert werden können. In dem genannten Urteil wurden die Beklagten auch zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und in Ziff. 3 der Tenors wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 1 des Urteils (Unterlassung) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Auf der Grundlage des Urteils des KG hat der Kläger wegen Nichterteilung einer ergänzenden Auskunft Zwangsmittel beantragt, diesen Antrag hat das LG Berlin zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers wurde hat das KG zurückgewiesen, da sich der Auskunftstitel nur auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren vor dem KG beziehe.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten stellten her und vertrieben in Deutschland ein Taxameter-System, das eine Vorrichtung zur Fahrerüberwachung sei und damit das Klagepatent verletze. Zweck dieser Überwachungsvorrichtung sei es, sicher zu stellen, dass der Taxifahrer nach einer vorgegebenen Anzahl von Schichten sich bei dem Taxiunterneh...

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