Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 03.06.2005; Aktenzeichen 1 O 368/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen III ZR 100/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 3.6.2005 - 1 O 368/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagevermittlung gegen die Beklagten geltend.

Der Beklagte Ziff. 1 hatte als Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2 ab Februar 2000 Kaufaufträge des Klägers und seiner Ehefrau entgegengenommen und über die Beklagte Ziff. 2 an die ... für Wertpapieranlagen mbH (...) weitergeleitet, die den Erwerb von Anteilen verschiedener ...-Investmentfonds zum Gegenstand hatten. Die hierfür erforderlichen Gelder stammten zum Teil aus einer zuvor gekündigten Kapitallebensversicherung. Die vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Fondsanteile verloren in der Folgezeit erheblich an Wert.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 17.180,88 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit 22.7.2003 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 4.575,67 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit 22.7.2003 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage, bezüglich der Beklagten Ziff. 2 als unzulässig, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf die Beklagte Ziff. 2 bestehe in H. kein Gerichtsstand. Selbst wenn ein vertragliches Verhältnis zwischen der Beklagten Ziff. 2 und dem Kläger bestanden habe, habe der Erfüllungsort für die dann von der Beklagten Ziff. 2 zu erfüllenden Pflichten nicht im Bezirk des LG Heidelberg gelegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei bei Auskunfts- und Beratungsverträgen als Leistungsort derjenige Ort anzunehmen, an dem der die Beratung Schuldende seinen Sitz hat, hier ... Eine Zuständigkeit des LG Heidelberg ergebe sich auch nicht aus §§ 29c oder 32 ZPO.

Gegen den Beklagten Ziff. 1 sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch aus einem unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziff. 1 bestehenden Vertrag sei nicht gegeben, weil ein entsprechendes vertragliches Verhältnis nicht begründet worden sei. Der Beklagte Ziff. 1 habe im Namen der Beklagten Ziff. 2 gehandelt, weshalb ein etwaiger Beratungs- oder Auskunftsvertrag allenfalls zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 zustande gekommen sei. Im Hinblick auf den Beklagten Ziff. 1 sei auch nicht von einer Eigenhaftung des Verhandlungsgehilfen auszugehen. Das hierfür erforderliche wirtschaftliche Eigeninteresse des Beklagten Ziff. 1 sei ebenso wenig gegeben wie die alternative Grundlage für die Eigenhaftung, die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten Ziff. 1. Insoweit seien strenge Anforderungen zu stellen, weil es sich bei der Eigenhaftung des Vertreters um eine Ausnahme handele. Nicht ausreichend sei es, wenn der Vertragspartner des Verhandlungsgehilfen diesem lediglich Vertrauen entgegenbringe; vielmehr müsse der Verhandlungsgehilfe dieses Vertrauen auch in Anspruch nehmen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Da auch eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz ausscheide und ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht in Betracht komme, sei die Klage unbegründet.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 habe sich das LG Heidelberg zu Unrecht für örtlich unzuständig erklärt. Die Beklagte Ziff. 2 habe die ihr aus einem Auskunfts- und Beratungsvertrag obliegenden Pflichten am Wohnsitz des Klägers und damit im Bezirk des LG Heidelberg zu erfüllen gehabt. Das LG habe im Hinblick auf § 269 Abs. 1 BGB, wonach die Umstände des Schuldverhältnisses maßgebend seien, Erwägungen der Rechtssicherheit nicht heranziehen dürfen. Tatsächlich habe die Beratung des Klägers im vorliegenden Fall immer an seinem Wohnsitz in ... stattgefunden.

Bezüglich der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch den Beklagten Ziff. 1 habe das LG den klägerischen Vortrag falsch gewertet. Zudem hafte der Beklagte Ziff. 1 auch aus Delikt, weil er um die Risiken der empfohlenen Anlage gewusst haben müsse. Diese Haftung treffe ihn als Handelnden ohnehin persönlich.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des LG Heidelberg vom 3.6.2005 - 1 O 368...

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