Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung einer unbedingten Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigt gezahlten Unterhalts ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner das Begehren hilfsweise widerklagend im Rahmen einer Leistungsklage auf Unterhalt geltend machen kann (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH v. 17.6.1992 - XII ZR 119/91, MDR 1992, 1060 = FamRZ 1992, 1152 [1155]).

 

Normenkette

ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Schleswig (Beschluss vom 18.07.2005; Aktenzeichen 1 F 211/05)

 

Tenor

Die - auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine unbedingte Unterhaltsrückforderungsklage beschränkte (Hauptakte AS 115) - sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG - FamG - Bruchsal vom 18.7.2005 - 1 F 211/05 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das FamG hat den Kläger zutreffend auf die Erhebung einer Eventualwiderklage auf Unterhaltsrückforderung in dem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien vor dem AG Bruchsal - 1 F 505/04 - verwiesen. Auch ein nicht armer Unterhaltsschuldner würde von der unbedingten Klageerhebung absehen und stattdessen zur Vermeidung eines Kostenrisikos im Rahmen des anhängigen Unterhaltsrechtsstreits hilfsweise für den Fall, dass das von ihm verfolgte Klageabweisungsbegehren Erfolg hat, auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts antragen (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH v. 17.6.1992 - XII ZR 119/91, MDR 1992, 1060 = FamRZ 1992, 1152 [1155]).

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1472697

FamRZ 2006, 627

FuR 2006, 322

MDR 2006, 875

FamRB 2006, 113

OLGR-Süd 2006, 139

RVG prof. 2006, 171

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