Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Auf die als Gegenvorstellung anzusehende „Beschwerde” der Antragsgegnerin vom 17.9.2001 bleibt der Senatsbeschluss v. 29.8.2001 aufrechterhalten.

 

Gründe

I. Der Antragsgegnerin wurde durch Senatsbeschluss v. 29.8.2001 mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aufgegeben, monatliche Raten auf die Prozesskosten i.H.v. 120 DM ab 10.9.2001 zu zahlen. Hierbei legte der Senat bei der Festsetzung des einzusetzenden Einkommens Ehegattenunterhaltszahlungen des Antragstellers i.H.v. monatlich 900 DM und hälftiges Kindergeld i.H.v. 270 DM zugrunde.

Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Begründung, sie erhalte aufgrund eines Vergleichs den Unterhalt nur darlehensweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des nachehelichen Unterhaltsverfahrens. Inzwischen seien ihr zwar durch das FamG im Unterhaltsrechtsstreit mit dem Antragsteller monatlich ca. 1.400 DM zugesprochen worden. Es sei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung einlegen werde.

II. Das als „Beschwerde” unzulässige Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss kann als zulässige Gegenvorstellung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 117 Rz. 6, § 567 Rz. 19) angesehen werden. Es besteht jedoch keine Veranlassung, die Senatsentscheidung v. 29.8.2001 abzuändern.

Allerdings wird verbreitet die Auffassung vertreten, empfangene Darlehen seien keine Einkünfte i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil sie rückzahlbar sind. Ob dies auch für den Fall gilt, dass das Darlehen zum Zwecke der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts aufgenommen wird, erscheint zweifelhaft, dürfte eher zu verneinen sein. In diesem Fall wird das Darlehen für den laufenden Lebensunterhalt auch verbraucht, sodass sich die Geldmittel nicht von den sonst für den laufenden Bedarf zur Verfügung stehenden unterscheiden und wie diese auch für den Prozesskostenbedarf herangezogen werden können. In diese Richtung gehen auch die von Rechtsprechung und Literatur gemachten Ausnahmen: etwa wenn Darlehen von nahen Familienangehörigen oder vom Lebensgefährten stammen und von alsbaldiger Rückzahlungspflicht nicht ausgegangen werden kann (Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 224; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 47; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 115 Rz. 20; OLG Köln v. 30.11.1983 – 25 WF 206/83, FamRZ 1984, 304). Dasselbe gilt von einem als Darlehen gezahlten Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes (LAG Bremen v. 8.1.1988 – 1 Ta 1/88, DB 1988, 1067; OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.1982 – 7 WF 562/82). Grundsätzlich zählen deshalb auch darlehensweise gewährte Leistungen nach dem BAföG als Einkommen (Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 221; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rz. 47). Auch hierbei handelt es sich überwiegend um Mittel, die auch laufend für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Ein Gleiches gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem eine unter Vorbehalt der Rückforderung („Darlehen”) erfolgte Unterhaltszahlung eine gesetzliche Unterhaltspflicht modifiziert. Denn wäre die vergleichsweise Regelung zwischen den beteiligten Eltern nicht zu Stande gekommen, so hätte die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch vorläufig durch eine einstweilige Anordnung regeln lassen können, um ihre offensichtlich bestehende Unterhaltsforderung durchzusetzen. Vorliegend ist zudem mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin eher nicht zu rechnen, nachdem ihr erstinstanzlich ein den Vergleichsbetrag deutlich übersteigender Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde.

Die Antragsgegnerin verfügt somit über ein laufendes Einkommen, das ihr monatliche Ratenzahlungen in der festgesetzten Höhe ermöglicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106561

FamRZ 2002, 1195

NJOZ 2002, 1712

OLGR-KS 2002, 233

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