Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht des Betruges. sofortige Beschwerde gegen Entscheidung nach § 81 StPO

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 08. August 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die angeordnete Unterbringung des Angeklagten im Zentrum für Psychiatrie … entfällt und die sofortige, mit Einzeltransport durchzuführende und bis längstens 17. September 2001 befristete Verlegung des Angeklagten von der Justizvollzugsanstalt C. in die ärztliche Abteilung der Justizvollzugsanstalt D. angeordnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse die Hälfte, im übrigen fallen diese dem Angeklagten zur Last.

 

Tatbestand

I.

Unter dem 25.06.2001 legte der von der Staatsanwaltschaft K. am 26.09.2000 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beauftragte psychiatrische Sachverständige E. welcher den Angeklagten im Januar/Februar 2001 an sechs Untersuchungstagen in der Justizvollzugsanstalt C. exploriert hatte, seine gutachterliche Stellungnahme vor. Nach dieser Expertise leidet der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD 10 f. 60.8 im Sinne einer tiefen Selbstwertunsicherheit, sozialen Akzeptanzängsten mit Überkompensation in Richtung Erfolgs-, Geltungs- und Darstellungsstrebigkeit, teilweise ausufernd in Megalomanie und pseudologischen Verhaltensweisen, welche – im Falle des „Leichtmachens” der Kreditgewährung an den Angeklagten durch Banken (Hauptverhandlungsvorbehalt) so „durchschlagend” gewesen sein könnte, dass E. eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 21 StGB aus seiner gutachterlichen Sicht nicht auszuschließen vermochte. Das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 63, 66 StGB, wie von der Strafkammer am 02.05.2001 in Ergänzung des Gutachtensauftrages angefragt, verneinte der Sachverständige. Am 09.07.2001 ordnete die Strafkammer die Erhebung eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen an und beauftragte hiermit F.. Zu einer Exploration durch diesen Gutachter erklärte sich der Angeklagte indes nicht bereit und verweigerte die Teilnahme an einem Untersuchungsgespräch, so dass der Sachverständige bislang einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten nicht gewinnen konnte. Nach seiner vorläufigen psychiatrischen Stellungnahme vom 02.08.2001 lassen sich über die durchgeführte Exploration des Vorgutachters E. hinaus durch eine längere Verhaltensbeobachtung des Angeklagten jedoch weitere aussagekräftige Erkenntnisse gewinnen, die Rückschlüsse auf die „Zwanghaftigkeit” des Verhaltens des Angeklagten geben und damit für die Beurteilung des Gutachtensauftrages von Bedeutung sein könnten. Mit Beschluss vom 08.08.2001 ordnete die Strafkammer daraufhin zur Vorbereitung dieses Gutachtens nach § 81 StPO die Unterbringung des Angeklagten im Zentrum für Psychiatrie … an und beschränkte die Dauer auf maximal sechs Wochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem fristgemäß eingelegten Rechtsmittel. Die Akten sind am 23.08.2001 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen.

Der Senat hat fernmündlich eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen F. eingeholt und hierzu der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe sowie dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt G., rechtliches Gehör gewährt. Dieser hat am 27.08.2001 mitgeteilt, der Angeklagte lehne eine Begutachtung durch den ergänzend bestellten Sachverständigen weiterhin ab.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 81 Abs.4 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig erhoben und führt zu den in der Beschlussformel dargelegten Anordnungen.

Wegen der Schwere des damit verbundenen Eingriffs ist die Unterbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO auch bei einem bereits inhaftierten Untersuchungsgefangenen nur zulässig, wenn eine solche Maßnahme unerlässlich ist (vgl. nur BVerfG StV 1995, 617 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage 2001, § 81 Rn. 7). An einer solchen Verhältnismäßigkeit fehlt es aber, wenn mildere Mittel zur Verfügung stehen, insbesondere die Untersuchung auch innerhalb einer Vollzugsanstalt durchgeführt werden kann (OLG Karlsruhe NJW 1973, 573 f.; BGH; Beschluss vom 30.08.1994, 1 StR 271/94, abgedruckt bei Kusch: NStZ 1995, 219; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. m.w.N.). Hiervon ist vorliegend jedoch auszugehen, nachdem der im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht rechtlich unbedenklich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 73 Rn. 11) von der Strafkammer bestellte Sachverständige F. bekundet hatte, dass auch die nach seiner Anleitung dokumentierte Beobachtung des Verhaltens des Angeklagten in einer ärztlichen Abteilung einer Vollzugsanstalt durch die dort tätigen Ärzte und Pfleger als ausreichende Erkenntnisgrundlage angesehen werden könn...

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