Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem in Baden vor dem 1. Januar 1810 - dem Inkrafttreten des badischen Landrechts - geltenden Recht bestand die Möglichkeit, Miteigentumsrechte an einem gemeinsamen Hofraum ohne Bruchteile und ohne Teilungsmöglichkeit einzutragen.

2. Gegen die Verlautbarung entsprechender Miteigentumsrechte im Grundbuch kann ein Amtswiderspruch nicht mit der Begründung verlangt werden, es sei nicht nachweisbar, dass bei ursprünglicher Eintragung ein Bedürfnis für eine gemeinsame Nutzung des Hofraums nicht bestand.

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 23. April 2019 - MAN001 GRG 282/2017 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 5.000 EUR festgesetzt

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die auf altrechtlicher Grundlage erfolgte Eintragung von gemeinsamem quotenlosen Miteigentum für eine Hoffläche.

In den Grundbüchern X1 (Flurstücke Y1 und Y2, Eigentümer Beteiligte zu 1 und 2), X2 (Flurstück Y3, Eigentümer Beteiligter zu 5), X3 (Flurstück Y4, Eigentümer Beteiligter zu 6), X4 (Flurstück Y5, Eigentümer Beteiligte zu 3 und 4) von H. ist jeweils verzeichnet, dass der Eigentümer des darin verzeichneten Grundstücks einen unbestimmten Miteigentumsanteil nach badischem Landrecht an einer Gebäude- und Freifläche in der Rathausstraße - Flurstück Y6 - mit 95 m2 halte.

Mit Schreiben vom 27. August 2017 legte die Beteiligte zu 1 "Amtswiderspruch" gegen die Eintragungen ein. Nach ihren Recherchen in den Lagerbüchern von R. und beim Vermessungsamt liege kein Vertrag vor, aus dem ein Gemeinschaftseigentum an der Hoffläche Flurstück Y6 hervorginge. Nach den tatsächlichen Verhältnissen könne ein eventuelles gemeinsames Hofrecht allenfalls mit dem Eigentümer des Flurstücks Y4 bestehen, nicht aber mit dem Magazingebäude zwischen Lgb-Nr. Z1 und Lgb-Nr. Z2, da dieses erst nach 1900 dazu erworben worden sei.

Das Grundbuchamt hat es mit Beschluss vom 23. April 2019 abgelehnt, einen Amtswiderspruch einzutragen. Die unbestimmten Miteigentumsanteile an der gemeinsamen Hofeinfahrt seien seit dem 29. August 1986 nach § 3 Absatz 4 GBO den jeweils "herrschenden" Grundstücken zugebucht. Zuvor sei für die Einfahrt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt gewesen, in dem als Eigentümer die Eigentümer der heutigen Grundstücke Y1-Y5 gebucht gewesen seien. Ausweislich der Grundbucheintragung in Band ... R Heft 2 sei das Eigentum aufgrund amtsgerichtlicher Feststellung aus dem alten Grundbuch übernommen worden. Dem wiederum habe die Eigentümerfeststellung durch den Gemeinderat in R. am 21. Juli 1899 zugrunde gelegen. Mit der Anlegung des Grundbuchs spreche zugunsten der eingetragenen Personen die Vermutung des § 891 BGB. Der Zuschnitt der Hofeinfahrt impliziere durchaus das Miteigentum der Eigentümer der Grundstücke Y3 und Y5; hier erscheine die Einfahrt als Zuwegung gerade augenfällig. Darüber hinaus setze eine Grundbuchberichtigung voraus, dass es zu keinem nachfolgenden gutgläubigen Erwerb gekommen sei. Die Teilung des Grundstücks Y3 ändere nichts an der gemeinschaftlichen Beteiligung.

Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die am 15. Juli 2020 mittels E-Mail-Schreiben eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. Grundlage der Prüfung eines Mitbenutzungsrechts nach badischem Landrecht seien die Güterzettel und Güterbücher der Gemeinde R. Die Benutzung des dienenden Grundstücks müsse für das herrschende Grundstück vorteilhaft sein. Da das Flurstück Y3 kein gefangenes Grundstück, sondern von zwei öffentlichen Straßen erschlossen sei, habe es von Anfang an an einer Vorteilsbezogenheit gefehlt. Daran ändere die falsche Eintragung im Grundbuch nichts.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Maßgeblich sei die Entscheidung des Großherzoglichen Amtsgerichts H. zur ursprünglichen Einbuchung des gemeinschaftlichen Grundstücks. Die Richtigkeit der hierauf beruhenden Eintragungen werde durch die nun ergänzend vorgelegten Katasterunterlagen nicht erschüttert. Zwar weise die - ohne Datumsangabe - vorgelegte Kopie des Güterverzeichnisses Herrn Heinrich K. nicht als Eigentümer aus, jedoch werde er auf dem von B., M. und Ka. unterschriftlich bestätigten Güterzettel ausdrücklich als Eigentümer aufgeführt. Das Argument fehlender Vorteilsbezogenheit vermöge nicht zu überzeugen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

A. 1. Gegen die Ablehnung der Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, kann mit der unbeschränkten Beschwerde vorgegangen werden; beschwerdeberechtigt ist derjenige, dem der geltend gemachte Anspruch nach § 894 BGB zusteht (BeckOK GBO/Holzer, 46. Ed. 1.6.2022, GBO § 53 Rn. 55 m. w. N.). Die Beteiligte zu 1 macht sinngemäß geltend, dass die Zahl der Miteigentümer nach badischem Landrecht jedenfalls geringer sei als im Grundbuch verlautbart.

2. Dass die Beschwerde...

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