Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt. Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe, wenn die Entscheidung über die Hauptsache rechtskräftig geworden ist.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 567

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Entscheidung vom 06.09.1999; Aktenzeichen 3 F 277/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 06.09.1999 (3 F 277/99) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Er hatte sich durch eine vor dem Jugendamt errichtete Urkunde vom 16.11.1992 verpflichtet, an seine beiden Kinder einen Unterhalt von monatlich je 240,00 DM zu zahlen. Mit der Begründung, er sei arbeitslos und erhalte lediglich Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die insgesamt weniger als seinen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle betrage, verlangt er den Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus der Urkunde.

Auf die vorgerichtliche Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung gemäß Anwaltsschreiben vom 29.12.1998 (AS. 35) haben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 13.01.1999 (AS. 39) mitgeteilt, „daß die geforderte Verzichtserklärung nicht abgegeben wird”. Zugleich haben sich die Anwälte der Beklagten als Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigte legitimiert.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.1999 Klage auf Abänderung der Jugendamtsurkunde erhoben, daß er ab 01.01.1999 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagten zu zahlen. Die Beklagten hatten die Klagforderung mit Schriftsatz vom 23.08.1999 (AS. 57) anerkannt und zugleich um ratenfreie Prozeßkostenhilfe gebeten.

Das Familiengericht hat daraufhin am 06.09.1999 ein Anerkenntnisurteil erlassen, in dem den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Zugleich hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen (AS. 71), da die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß haben die Beklagten Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist statthaft.

a) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß die Beklagten weder in der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung ein Rechtsmittel eingelegt haben.

In Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend die Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung für unzulässig gehalten oder jedenfalls eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussicht verneint, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist, aber nicht eingelegt wurde, so daß die Hauptsache rechtskräftig ist (so OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, FamRZ 1995, 240; ebenso OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 176; OLG Köln, NJW-RR 1998, 511; MünchKomm/Wax, ZPO, § 127 Rn. 16; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 8 Rn. 45, Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rn. 3; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 119 Rn. 47 m.w.N.). Zur Begründung wird im wesentlichen darauf verwiesen, daß es der dienenden Hilfsfunktion der Prozeßkostenhilfe entspreche, daß ein Rechtsmittel gegen eine Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung nicht mehr gegeben sei, wenn ein solches im Prozeßverfahren wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nach Zugang der Prozeßkostenhilfeentscheidung ausgeschlossen ist.

Der erkennende Senat hält diese Ansicht für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG.

Das BVerfG hat mit Beschluß vom 17.03.1988 (BVerfGE 78, 88 ff.) entschieden, daß es in Fällen, in denen das Verwaltungsprozeßrecht dem Asylbewerber im Prozeßkostenhilfeverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde ohne gesetzliche Einschränkung eröffnet, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht der Klage ungeprüft läßt. Diese Entscheidung ist zwar zum Prozeßkostenhilfeverfahren im Verwaltungsgerichtsverfahren bei Nichteröffnung des Instanzenzuges in der Hauptsache ergangen, gilt aber nach Ansicht des Senats auch für das zivilprozessuale Verfahren (a. A. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 127 Rn. 17). Das BVerfG hat schon den Grundsatz, daß der Instanzenzug für Nebenstreitigkeiten nicht weiterreichen dürfe als für die Hauptsache, als zweifelhaft bezeichnet. Die herrschende Meinung dehnt diesen Grundsatz indes noch weiter aus, nämlich auf eine Konstellation, in der nur im konkreten Fall keine weitere Instanz mit der Hauptsache befaßt wird. Hierfür gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt

Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO läßt die Beschwerde allgemein zu; die Beschränkungen des § 567 Abs. 24 ZPO kommen bei der Anfechtung von Entscheidungen der Familiengerichte nicht in Betracht. Damit ist der Rechtszug gegen Entscheidungen über die Prozeßkostenhilfe eröffnet. Abgesehen von dieser systematischen Erwägung ist es unzulässig, vom Erfolg in der Hauptsache auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu schließen. Be...

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