Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 21.08.2001; Aktenzeichen 6 F 196/01)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG – FamG – K. vom 21.8.2001 (6 F 196/01) aufgehoben.

a) Die Herausgabe des Kindes J.J M., geb. am 10.9.1999, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes in die USA wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, ist verpflichtet, das vorgenannte Kind an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben.

b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, das Kind der Antragsgegnerin wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

c) Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung Gewalt zu gebrauchen, insbesondere etwaigen Widerstand der Antragsgegnerin zu überwinden und ihre Wohnung zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

d) Die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung wird angeordnet.

e) Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtauffinden des Kindes zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Kindes geladen oder vorgeführt und auch Zwangshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die hierfür entstehenden Kosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.

2.

3.

 

Gründe

I. Der am 6.12.1971 geborene Vater (Antragsteller), Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und die am 12.3.1968 geborene Mutter (Antragsgegnerin), deutsche Staatsangehörige, haben am 17.9.1998 in Deutschland die Ehe geschlossen. Da der Vater wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Deutschland verlassen musste, ging die Mutter im Oktober 1998 mit ihm gemeinsam in die USA. Als es im Sommer 1999 zwischen den Eheleuten zum Streit kam, reiste die Mutter in die Bundesrepublik Deutschland, anschließend jedoch wieder in die USA zurück. Dort wurde am 10.9.1999 das gemeinsame Kind der Parteien J.J.M. geboren. Nach den Gesetzen der USA steht den Eltern das Sorgerecht für das Kind gemeinsam zu und wurde von diesen auch gemeinsam ausgeübt. Da es weiterhin Probleme in der Partnerschaft der Eltern gab, verließ die Mutter am 13.7.2000 zusammen mit dem Kind J. den Vater und kehrte ohne Abstimmung mit ihm und ohne seine Zustimmung mit dem Kind nach Deutschland zurück. In ihrem Haushalt in Deutschland lebt auch ihre nichteheliche, am 31.7.1986 geborene Tochter M.. Ihre weitere, am 7.5.1991 geborene Tochter V. aus erster Ehe hält sich bei deren Vater auf, der das Sorgerecht für die Tochter hat.

Mit am 25.6.2001 beim AG eingegangenem Schriftsatz vom 18.6.2001 begehrt der Vater die Anordnung der Herausgabe des Kindes J. an ihn zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes in die USA.

Die Mutter habe durch ihre einseitige Handlungsweise sein Mitsorgerecht verletzt. Das Verbringen des Kindes nach Deutschland sei widerrechtlich, wie der Bescheinigung des Superior Court of R. County, State of Georgia vom 16.8.2001 zu entnehmen sei. Entgegen dem Vorbringen der Mutter habe er zu keinem Zeitpunkt auf die Rückführung des Kindes verzichtet. Die Rückgabe sei auch mit keiner schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden. Vielmehr sei aufgrund des Alters des nicht schulpflichtigen Kleinkindes anzunehmen, dass die Folgen der Rückführung weit unter dem Durchschnitt lägen.

Die Mutter ist dem Antrag auf Rückführung entgegengetreten und hat weiter beantragt, ihr die elterliche Sorge für J. zu übertragen.

Bei Telefonkontakten mit dem Vater im Juli 2000 und März oder April 2001 habe ihr dieser erklärt, er werde auf die Klage auf Rückführung des Kindes verzichten, wenn sie es zweimal im Jahr in die USA bringe. Sie habe hiermit ihr Einverständnis erklärt. Damit habe der Vater nachträglich seine Zustimmung zum Verbringen des Kindes nach Deutschland abgegeben bzw. auf die Rückgabe verzichtet. Als sie in den USA gelebt habe, habe sich der Vater, der dort im Schichtdienst arbeite, praktisch überhaupt nicht um das Kind gekümmert. Bei diesem sei eine bewusste Wahrnehmung des Vaters kaum vorhanden, während die Bindung des Kindes an sie selbst eng sei. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls würde bei einer Rückführung des Kindes weit über die gewöhnlichen mit einer solchen verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen. Der Vater, der in der Bundesrepublik Deutschland mit Kokain gedealt habe, sei zur Erziehung des Kindes nicht geeignet. Sie selbst sei nicht bereit, mit dem Kind in die USA zurückzukehren, wo die tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse für sie unzumutbar seien. Sie habe als Sozialhilfeempfängerin auch nicht die Mittel, einen solchen Aufenthalt in den USA zu finanzieren.

Die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. hat beim FamG einen Bericht vom 4.7.2001 eingereicht.

In seiner Sitzung vom 21.8.2001 hat das FamG die Mutter angehört. Der Vater ist zur Anhörung nicht erschienen, da er die Reisekosten nicht aufbringen k...

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