Verfahrensgang

LG Heidelberg (Beschluss vom 04.03.2005; Aktenzeichen 11 O 81/04 KfH)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg vom 4.3.2005 - 11 O 81/04 KfH - wie folgt abgeändert:

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG Heidelberg vom 10.12.2004 sind an Kosten zu erstatten: 1.819,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 15.12.2004 von der Beklagten an die Klägerin.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 633,36 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die ihren Sitz in Italien hat, hat Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte, die ihren Sitz im Bezirk des LG Heidelberg hat, geltend gemacht. Nach verschiedenen eigenen Mahnungen beauftragte die Klägerin zunächst das Inkassounternehmen X. mit Sitz in Y. (Bayern) mit der weiteren außergerichtlichen Beitreibung der Forderungen. Nachdem die Bemühungen der X. erfolglos geblieben waren, beauftragte die Klägerin Rechtsbeistand H. X. mit Geschäftssitz in Y. (vom Inkassounternehmen X rechtlich verschieden) mit der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

Rechtsbeistand X. erwirkte für die Klägerin beim AG Schöneberg in Berlin einen Mahnbescheid über 10.079,50 EUR nebst Zinsen, wobei in der Hauptforderung - im Mahnbescheid nicht gesondert ausgewiesen - Inkassokosten des Inkassounternehmens X. i.H.v. 586,96 EUR enthalten waren (Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.8.2004, S. 3, AS. 57). Nach Widerspruch der Beklagten beauftragte die Klägerin Rechtsanwalt A. (Kanzleisitz in Y.) mit der Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem LG Heidelberg.

Mit Urt. v. 10.12.2004 verurteilte das LG Heidelberg die Beklagte zur Zahlung im Wesentlichen entsprechend den Anträgen der Klägerin. Die Verfahrenskosten wurden der Beklagten auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.3.2005 setzte der Rechtspfleger des LG Heidelberg die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.432,86 EUR nebst Zinsen fest. In diesem Betrag sind - neben den im Verfahren des LG Heidelberg entstandenen Anwaltskosten - insb. enthalten die Kosten des Rechtsbeistands X. i.H.v. 633,36 EUR für die Durchführung des Mahnverfahrens beim AG Schöneberg.

Gegen die Berücksichtigung der Kosten von Rechtsbeistand X. wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.3.2005. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kosten des Rechtsbeistands X. seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Kosten des Rechtsbeistands nicht entstanden wären, wenn die Beklagte bereits im Mahnverfahren den Rechtsanwalt beauftragt hätte, der später auch im streitigen Verfahren vor dem LG Heidelberg tätig wurde.

Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie meint, sie habe mit einem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen brauchen. In einem derartigen Fall sei sie berechtigt gewesen, Rechtsbeistand X. im Mahnverfahren zu beauftragen, auch wenn nach Einleitung des streitigen Verfahrens zusätzliche Kosten entstanden seien, weil für das Verfahren vor dem LG Heidelberg ein Rechtsanwalt beauftragt werden musste.

II. Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte lediglich i.H.v. 1.819,50 EUR zu.

1. Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten errechnen sich wie folgt:

Kosten des Rechtsanwalts der Klägerin (wie KfB LG): 1.142,50 EUR

Verauslagte Gerichtskosten (wie KfB LG): 657 EUR

Kosten Rechtsbeistand X.: 20 EUR

Summe: 1.819,50 EUR.

Die über den Betrag von 20 EUR hinausgehenden Kosten des Rechtsbeistands X. kann die Klägerin hingegen nicht erstattet verlangen.

2. Die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren sind nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Beauftragung von Rechtsbeistand X. im Mahnverfahren hatte zur Folge, dass nach dem Widerspruch der Beklagten im streitigen Verfahren ein Rechtsanwalt beauftragt werden musste, weil X. als Rechtsbeistand zur Vertretung im Rechtsstreit vor dem LG Heidelberg nicht berechtigt war. Es sind insoweit zusätzliche Kosten entstanden. Wenn die Klägerin bereits im Mahnverfahren Rechtsanwalt A. beauftragt hätte, wären nach dem bei Beauftragung geltenden Gebührenrecht die Kosten von Rechtsbeistand X. - jedenfalls überwiegend - nicht entstanden, weil die Gebühren eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren auf die Gebühren im späteren streitigen Verfahren angerechnet worden wären (vgl. § 43 Abs. 2 BRAGO). Daran hat sich durch RVG-VV Nr. 3305 nichts geändert.

Die rechtliche Situation ist vergleichbar mit ...

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