Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 298/16)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 04.12.2017 - 2 O 298/16 - aufgehoben.

2. Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. C. C. wird für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung geltend. Sie hat eine Vielzahl gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorgebracht, die entweder dem neurologisch/psychiatrischen Bereich zuzuordnen sind oder dem orthopädischen Bereich.

Mit Beschluss vom 21.07.2017 hat das Landgericht die Einholung eines orthopädischen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Klägerin und zur Frage der Berufsunfähigkeit angeordnet. Mit der Erstattung des Gutachtens ist Prof. Dr. C. C., B.-B., beauftragt worden.

Am 05.10.2017 fand in der Klinik des Sachverständigen ein Termin zur orthopädischen Untersuchung der Klägerin statt. Die Klägerin erschien zu diesem Termin in Begleitung ihres Ehemannes. Sie bat den Sachverständigen zunächst darum, dass ihr Ehemann bei der Untersuchung durch den Sachverständigen anwesend sein solle. Es kam sodann zu einer Untersuchung im Arztzimmer des Sachverständigen, bei welcher der Ehemann der Klägerin nicht zugegen war. Am 06.10.2017 erstattete der Sachverständige das schriftliche Gutachten, das am 24.10.2017 bei Gericht einging.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2017 hat die Klägerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zum einen habe der Sachverständige es trotz entsprechender Bitte der Klägerin beim Untersuchungstermin am 05.10.2017 nicht gestattet, ihren Ehemann als Begleitperson bei der Begutachtung zu akzeptieren. Zum anderen sei der Sachverständige nicht bereit gewesen, Videosequenzen und MRT-Aufnahmen ihres Schädels, welche sie zum Termin mitgebracht habe, zur Kenntnis zu nehmen und in seinem Gutachten zu berücksichtigen. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Sachverständige mit Schreiben vom 26.10.2017 zu den Gründen des Befangenheitsantrags Stellung genommen. Es sei unzutreffend, dass er den Ehemann der Klägerin nicht als Begleitperson bei der Begutachtung akzeptiert habe. Er habe nur darauf hingewiesen, dass in diesem Fall aus Gründen der "Waffengleichheit" auch auf Seiten des Sachverständigen die Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich sei. Dies zu organisieren sei dem Sachverständigen aufgrund der eng getakteten Dienstpläne in der Klinik kurzfristig an dem anberaumten Untersuchungstag nicht möglich gewesen. Er habe deshalb der Klägerin angeboten, entweder zu einem neuen Termin wieder zu kommen, an dem diese Bedingungen zu erfüllen seien, oder die gutachterliche Untersuchung ohne Anwesenheit des Ehemannes durchzuführen. Nach Rücksprache mit ihrem Ehemann habe sich die Klägerin dazu entschlossen, die gutachterliche Untersuchung ohne ihren Ehemann als Begleitperson durchführen zu lassen.

Mit Beschluss vom 04.12.2017 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen für unbegründet erklärt. Der Sachverständige habe sich nach seinen Angaben nicht geweigert, eine Untersuchung der Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes durchzuführen. Er habe nur mitgeteilt, dass die Untersuchung dann an einem anderen Termin durchgeführt werden müsse, da er in diesem Fall ebenfalls eine zweite Person hinzuziehen wolle. Daraus ergebe sich kein Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit. Auch der Umstand, dass er bestimmte von der Klägerin mitgebrachte Unterlagen nicht ausgewertet habe, führe nicht zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit. Denn der Sachverständige müsse im Rahmen seiner Sachkunde selbst entscheiden, welche Erkenntnisquellen er für die Beantwortung der Beweisfragen benutze. Er habe auf die ergänzende Anfrage des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die genannten Unterlagen für das Gutachten nicht benötigt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die an der Ablehnung des Sachverständigen festhält. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die eingehende Begründung des Befangenheitsantrags nur unzureichend gewürdigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.12.2017 verwiesen.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass es keinen Anlass für Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gebe.

Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren ergänzende eidesstattliche Versicherungen von ihr selbst und von ihrem Ehemann zum Ablauf des Untersuchungstermins vom 05.10.2017 vorgelegt. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 13.03.2018 an den Senat zu den Schilderungen in den eidesstattlichen Versicherungen Stellung genommen.

Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige soforti...

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