Leitsatz (amtlich)

In Anwaltsprozessen kann ergänzend zur bereits früher bewilligten Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss der Instanz und auch nach formell rechtskräftiger, auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützter Ablehnung der Anwaltsbeiordnung der in der Hauptsache tätig gewesene Prozessbevollmächtigte rückwirkend beigeordnet werden.

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Entscheidung vom 30.07.2007; Aktenzeichen 1 F 229/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird ihm in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 30. Juli 2007 - 1 F 229/05 - mit Wirkung ab 22. Mai 2007 für die erste Instanz Rechtsanwältin Freudrich zu den Bedingungen eines am Sitz des Amtsgerichts Bruchsal ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

 

Tatbestand

Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 3. November 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Ehesache (Scheidungsverfahren auf Antrag beider Ehegatten) nebst Folgesache Versorgungsausgleich (§ 624 Abs. 2 ZPO) bewilligt. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht die Beiordnung der im Bezirk des Amtsgerichts und Landgerichts Heilbronn ansässigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO abgelehnt. Es hat zugleich darauf hingewiesen, dass ggfls. ein Verzicht hinsichtlich der Mehrkosten des auswärtigen Rechtsanwalts erklärt werden möge. Gegen diesen Beschluss wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.

Nach Abschluss der Instanz durch Urteil vom 22. Mai 2007 hat der Antragsgegner erneut die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat dies mit Beschluss vom 30. Juli 2007 abgelehnt, weil die Beiordnung nach Beendigung der Instanz nicht mehr möglich sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der weiterhin die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten erstrebt. Seine Prozessbevollmächtigte hat inzwischen ausdrücklich auf die Vergütung von Mehrkosten i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO verzichtet. Der Antragsgegner macht geltend, eine derartige Erklärung sei von vornherein stillschweigend abgegeben gewesen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 2006 sei kein Rechtsmittel eingelegt worden, weil die Zurückweisung des Beiordnungsantrags übersehen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

I.

Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 3. November 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Ehesache (Scheidungsverfahren auf Antrag beider Ehegatten) nebst Folgesache Versorgungsausgleich (§ 624 Abs. 2 ZPO) bewilligt. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht die Beiordnung der im Bezirk des Amtsgerichts und Landgerichts Heilbronn ansässigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO abgelehnt. Es hat zugleich darauf hingewiesen, dass ggfls. ein Verzicht hinsichtlich der Mehrkosten des auswärtigen Rechtsanwalts erklärt werden möge. Gegen diesen Beschluss wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.

Nach Abschluss der Instanz durch Urteil vom 22. Mai 2007 hat der Antragsgegner erneut die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat dies mit Beschluss vom 30. Juli 2007 abgelehnt, weil die Beiordnung nach Beendigung der Instanz nicht mehr möglich sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der weiterhin die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten erstrebt. Seine Prozessbevollmächtigte hat inzwischen ausdrücklich auf die Vergütung von Mehrkosten i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO verzichtet. Der Antragsgegner macht geltend, eine derartige Erklärung sei von vornherein stillschweigend abgegeben gewesen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 2006 sei kein Rechtsmittel eingelegt worden, weil die Zurückweisung des Beiordnungsantrags übersehen worden sei.

II.

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Grundsätzlich hat der Antragsgegner auf Grund der bewilligten Prozesskostenhilfe einen Anspruch auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gem. § 121 Abs. 1 ZPO. Denn im Hauptsacheverfahren - einer Ehesache - war eine anwaltliche Vertretung obligatorisch (§ 78 Abs. 2 BGB). In Anwaltsprozessen hat die Beiordnung gem. § 121 Abs. 1 ZPO von Amts zu geschehen, eines besonderen Antrags bedurfte es nicht (OLG München FamRZ 2002, 1196; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rdnr. 3; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 528; die von Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 121 Rdnr. 5 zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, JurBüro 1989, 124 betrifft die Beiordnung in Verfahren ohne Anwaltszwang). Die nach § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche Benennung des Anwalts seiner Wahl war stillschweigend durch das Auftreten der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwältin im Verfahren erfolgt.

Allerdings kann gem. § 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung nur eingeschränkt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgen. Die Kanzlei der Prozessbevollmächtig...

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