Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Durch das Merkmal des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB werden auch Ersatzgegenstände erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des aus der Katalogtat ursprünglich Erlangten getreten sind.

  • 2.

    Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang wird durch einen zivilrechtlich wirksamen Eigentums- oder Rechtserwerb nicht aufgehoben. Für die Geldwäsche-tauglichkeit eines Vermögensgegenstandes ist unerheblich, ob sich der bemakelte Vermögensgegenstand noch in den Händen des Katalogtäters befindet oder diesem wirtschaftlich zusteht.

  • 3.

    Ersatzgegenstände, die aus Umwandlungsprozessen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben, gehören zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB, sofern der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist. Teile oder Teilsurrogate solcher Ersatzgegenstände sind ihrerseits geldwäschetauglich.

 

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts M. vom 15. April 2004 aufgehoben, soweit die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04. August 2003 hinsichtlich der Anklagevorwürfe I, V und VI sowie hinsichtlich des Anklagevorwurfs II, soweit dieser den Angeschuldigten D. betrifft, nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

    Hinsichtlich der Anklagevorwürfe I, V und VI sowie des Anklagevorwurfs II, soweit dieser den Angeschuldigten D. betrifft, wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04. August 2003 zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. zugelassen.

  • 2.

    Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

  • 3.

    Soweit die sofortige Beschwerde verworfen worden ist, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten R.

 

Gründe

I.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04.08.2003 legt im Komplex Geldwäsche (I, II, V und VI des Anklagesatzes) den Angeschuldigten zur Last, sie hätten sich in unterschiedlichem Umfange wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB - die Angeschuldigte R. im Fall II nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB - oder wegen Teilnahme an Geldwäschetaten nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht.

Tatobjekte der verschiedenen Geldwäschehandlungen seien ein in Spanien belegenes Hausgrundstück und ein Motorboot, welche jeweils im Eigentum der Angeschuldigten K. gestanden hätten, sowie Bankguthaben der Angeschuldigten K. und deren Töchter gewesen. Die finanziellen Mittel, welche jeweils für den Erwerb der Immobilie und des Motorboots aufgewendet worden und in die Bankguthaben eingeflossen seien, stammten ursprünglich aus den unter anderem vom Ehemann der Angeschuldigten K. banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten im Flowtex-Komplex und seien von den in das Betrugskonzept eingebundenen Gesellschaften über Dr. K. an die Angeschuldigte K. und deren Töchter transferiert worden. Die Angeschuldigte K. und deren Töchter seien sowohl beim Erhalt der Gelder, als auch beim Erwerb der Immobilie und des Motorboots hinsichtlich der inkriminierten Herkunft der ihnen zugeflossenen Vermögenswerte gutgläubig gewesen. Nachdem die Angeschuldigten infolge der Verhaftung von Dr. K. und der nachfolgenden Geschehnisse von der Herkunft der Geldmittel aus den Betrugstaten des Dr. K. Kenntnis erlangt oder jedenfalls hiermit unter billigender Inkaufnahme gerechnet gehabt hätten, hätten sie in unterschiedlicher, im Anklagesatz näher dargestellter Weise daran mitgewirkt, das Hausgrundstück, das Motorboot und die Bankguthaben dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Angeschuldigte R. habe des weiteren Teile des durch die Veräußerung des Motorboots erzielten Erlöses für Zwecke im Zusammenhang mit der Verwaltung des von der Angeschuldigten K. übernommenen Grundstücks verwendet. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Darstellung im Anklagesatz der Anklageschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 15.04.2004 hat die Wirtschaftsstrafkammer hinsichtlich des Komplexes Geldwäsche (Anklagepunkte I, II, V und VI) der Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04.08.2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Bezüglich weiterer Anklagevorwürfe hat sie das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft M. zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. zugelassen. Die Wirtschaftsstrafkammer ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen Geldwäsche oder Teilnahme hieran ausscheide, weil die den Anklagevorwürfen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände nicht mehr aus Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührten und damit keine tauglichen Tatobjekte einer Geldwäsche seien. Darüber hinaus stelle die Anklage der Staatsanwaltschaft M. hinsichtlich der Geldwäschevorwürfe keine wirksame Verfahrensgrundlage dar, w...

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