Verfahrensgang

LG Heidelberg (Beschluss vom 17.11.2004; Aktenzeichen 11 O 193/03 KfH)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg v. 17.11.2004 - 11 O 193/03 KfH - wie folgt abgeändert:

1. Aufgrund des Beschlusses des OLG Karlsruhe v. 20.7.2004 - 17 U 123/04 sind an Kosten zu erstatten: 642,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 28.10.2004 von der Klägerin an die Beklagte.

2. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Heidelberg v. 14.5.2004 - 11 O 193/03 KfH) sind - über die Kostenfestsetzung mit Beschl. v. 28.6.2004 - 11 O 193/03 KfH hinaus - von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten weitere 574,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 16.6.2004.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die außergerichtlichen Kosten auf 857,55 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat im Verfahren des LG Heidelberg - 11 O 193/03 KfH - von der Beklagten Zahlung von Werklohn i.H.v. 14.285,67 EUR nebst Zinsen verlangt. Mit Urt. v. 14.5.2004 hat das LG Heidelberg die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit einem am 18.6.2004 beim OLG Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.7.2004 hat die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit einem am 20.7.2004 beim OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte - noch vor Antragstellung und Berufungsbegründung - die Berufung zurückgenommen. Daraufhin sind der Klägerin mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 20.7.2004 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.

Auf Antrag der Beklagten hat die Rechtspflegerin des LG Heidelberg mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2004 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 642,60 EUR festgesetzt. Die für das Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühr von 905,60 EUR (1,6-fache Gebühr) hat die Rechtspflegerin auf 622,60 EUR (1,1-fache Gebühr) gekürzt unter Hinweis auf Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG. Die Rechtspflegerin hat die Auffassung vertreten, es sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, dass die Beklagte bereits vor Begründung der Berufung der Klägerin im Berufungsverfahren selbst Anträge gestellt habe. Die Beklagte könne daher nur diejenigen Gebühren ihres Rechtsanwalts erstattet verlangen, die bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags gem. Nr. 3201-VV-RVG entstanden wären.

Außerdem hat die Rechtspflegerin des LG Heidelberg im Beschl. v. 17.11.2004 einen bereits früher gestellten Antrag der Beklagten auf Erstattung der Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigen-Gutachtens i.H.v. 574,55 EUR (für das erstinstanzliche Verfahren) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, das vorgerichtliche Gutachten der Beklagten sei für die Prozessführung nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag - erfolgreich - auf Einwendungen gestützt habe, die nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags gewesen seien. Ein lediglich aus "anwaltlicher Vorsorge" erstelltes außergerichtliches Gutachten könne bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

Gegen diese Entscheidung des LG Heidelberg richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, im Berufungsverfahren sei der 1,6-fache Gebührensatz gem. Nr. 3200-VV-RVG erstattungsfähig und nicht lediglich eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201-VV-RVG. Die Beklagte macht außerdem geltend, die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten i.H.v. 574,55 EUR seien in voller Höhe erstattungsfähig.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.

1. Die Beklagte kann - über die bereits vom LG Heidelberg festgesetzten Kosten hinaus - von der Klägerin auch die Kosten des außergerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen B. i.H.v. 574,55 EUR nebst Zinsen erstattet verlangen. Es handelt sich um Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen sind im Rechtsstreit nur dann erstattungsfähig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen die Kosten prozessbezogen entstanden sein. Zum anderen kommt es darauf an, inwieweit der Auftrag an den Privatsachverständigen im konkreten Fall auch zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (vgl. grundlegend BGH v. 17.12.2002 - VI ZB 56/02, MDR 2003, 413 = BGHReport 2003, 452 = NJW 2003, 1398 ff.). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es handelte sich um ein vorprozessuales Gutachten, ...

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