Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich nach Erbfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Verstirbt der Antragsteller des Scheidungsverfahrens nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor der Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich bezüglich der betrieblichen Altersversorgung, gilt § 1587 e Abs. 4 BGB. Dessen Fiktion ist auch in den Fällen des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebend. Das Verfahren ist gegen den Erben, hier also gegen die neue Ehefrau … zu richten, die wie eine Prozeßstandschafterin zu behandeln ist.

 

Normenkette

BGB § 1587e Abs. 4, § 1922

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 04.03.1987; Aktenzeichen 5 F 36/86)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Firma wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Karlsruhe vom 4.3.1987 – 5 F 36/86 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieses Gericht zurückverwiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt … beigeordnet. Sie hat ab 1.6.1988 monatliche Raten von 90 DM auf die Prozeßkosten zu bezahlen.

 

Tatbestand

I.

Die am 30.7.1915 geborene Antragsgegnerin … geb. hat mit dem am 9.4.1914 geborenen früheren Antragsteller (künftig: Antragsteller) des Scheidungsverfahrens … am 22.7.1938 die Ehe geschlossen. Auf den am 14.3.1986 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil des Familiengerichts Karlsruhe vom 17.9.1986 – 5 F 36/86 – geschieden; das Urteil ist am 23.10.1986 rechtskräftig geworden. Der Antragsteller hat am 23.10.1986 Frau … geheiratet. Er ist nach der Heirat an demselben Tage verstorben.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war mit Beschluß des Familiengerichts vom 17.9.1986 gem. § 628 ZPO abgetrennt worden. Mit seit 20.11.1986 rechtskräftigem Beschluß vom 17.9.1986 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich (bezüglich der von den Parteien des Scheidungsverfahrens erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung) teilweise durchgeführt und in Ziff. 2 dieses Beschlusses bestimmt, daß der Versorgungsausgleich bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der weiter beteiligten Firma … einer späteren Regelung vorbehalten bleibe.

Diese Regelung hat das Familiengericht im vorliegenden Verfahren vorgenommen. Es hat festgestellt, daß der Antragsteller während der Ehezeit vom 1.7.1938–28.2.1986 bei der weiteren Beteiligten ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung erworben hat. Nach deren Auskunft vom 27.8.1986 (I 83) belief sich die zuletzt an den Antragsteller, der z. Zt. der Scheidung bereits Rentner war, bezahlte Jahresrente auf 6.000 DM, also auf einen monatlichen Betrag von 500 DM. Grundlage der betrieblichen Altersversorgung ist die „Versorgungszusage” der weiteren Beteiligten, die hinsichtlich der Witwenrenten in Nr. 5.3 – auszugsweise – folgende Bestimmung enthält:

„Nach dem Tode eines männlichen Versorgungsberechtigten, der bis zu seinem Tode in einem Arbeitsverhältnis stand, der bereits eine Rente bezog oder der mit unverfallbaren Anwartschaften aus der Firma ausgeschieden war, erhält dessen ihn überlebende Ehefrau eine Witwenrente. Die Witwenrente beträgt 60 % der Rente, die der Ehemann bezog oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Invalidenrente gehabt hätte. Eine Witwenrente wird nur gezahlt, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahrs und vor dem Eintritt des Versorgungsausfalles geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes noch bestand.”

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz den Antrag gestellt, bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers zu ihren Gunsten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Die weitere Beteiligte ist dem Antrag entgegentreten. Sie hat darauf hingewiesen, daß ihre Versorgungsordnung die Bezahlung einer Rente an die geschiedene Ehefrau eines früheren Betriebsangehörigen nicht vorsehe.

In dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht die weitere Beteiligte verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab 24.10.1986 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Rente von 250 DM monatlich zu bezahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach den §§ 1587 a Abs. 2 Ziff. 3, 1587 f. BGB i. V. mit § 3 a des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs habe die Antragsgegnerin gegen die weitere Beteiligte einen direkten Anspruch auf Bezahlung einer Rente. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 3 a VAHRG bestehe auch zu Gunsten bereits geschiedener früherer Ehefrauen ein Anspruch auf Rente gegenüber dem Versorgungsträger.

Gegen diese Auffassung wendet sich die weitere Beteiligte in ihrer gegen den Beschluß form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.

Sie wiederholt ihr Vorbringen, daß ihre Versorgungszusage der Zahlung einer R...

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