rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Betreuervergütung. sofortige weitere Beschwerde des früheren Betreuers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten ist an den Stundensätzen des § 1 BVormVG auszurichten (im Anschluß an BGH, B. vom 31.08.2000 – XII ZB 217/99 –).

2. Eine Überschreitung des Höchststundensatzes von 60 DM zzgl. Umsatzsteuer ist möglich, wenn die Betreuung besondere Schwierigkeiten aufweist. Ein Stundensatz von 120 DM kann aber auch bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten nicht als zu gering angesehen werden.

3. Soweit der Anwaltsbetreuer spezifisch anwaltliche Dienste leistet, für die ein anderer Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, können diese nach der BRAGO abgerechnet werden.

 

Normenkette

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1836 Abs. 2 S. 2, §§ 1836a, 1835 Abs. 3; BVormVG § 1; FGG § 56g Abs. 5 S. 2, § 69e S. 1

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 2 T 29/00)

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war seit dem 31.08.1998 zunächst als Kontrollbetreuer der Betroffenen, seit 22.02.1999 als (Berufs-)Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Die Betroffene ist zwischen dem 13. und 14.11.1999 verstorben. Mit Schriftsatz vom 28.12.1999 beantragte der Betreuer bezogen auf den Zeitraum 02.03.1999 bis 28.12.1999 die Festsetzung einer Vergütung von (20 Stunden á 200,00 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer =) 4.524,00 DM. Das Amtsgericht hat ihm nur (19,5 Stunden á 120,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer =) 2.714,40 DM bewilligt.

Nicht gegen die – geringfügige – Kürzung der Stundenzahl, wohl aber gegen die Herabsetzung des Stundesatzes auf 120,00 DM legte der Betreuer sofortige Beschwerde ein, die vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben ist. Mit seiner – vom Landgericht zugelassenen – sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer weiterhin das Ziel, dass ein höherer Stundensatz in Ansatz gebracht wird.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1, 56 g Abs. 5 S. 2, 69 e S. 1 FGG), aber nicht begründet.

1. Die Vorinstanzen haben zu Recht keinen höheren Stundensatz als 120,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer bewilligt.

a) Seit dem 01. Januar 1999 ist die gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Berufsbetreuern neu geregelt. Nach §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der mit der Betreuung verbundenen Geschäfte. Diese Regelung gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch bemittelter Betreuter. Das Vormundschaftsgericht hat die Vergütung im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen. Dieses Ermessen wird in § 1836 a BGB für mittellose Betreute – und nur für diese, so BGH, Beschluss vom 31. August 2000, XII ZB 217/99, S. 8. bislang unveröffentlicht – dahin eingeschränkt, dass für aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungen die Sätze von § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich sind. Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind diese Vergütungssätze zwar nicht verbindlich, doch stellen sie bei der Bemessung der Vergütung eine wesentliche Orientierungshilfe dar. Das bedeutet zum einen, dass die Vergütungssätze in § 1 Abs. 1 BVormVG Mindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, zum anderen, dass sie im Regelfall auch bei vermögenden Betreuten angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGH, a.a.O., S. 14).

b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen gefordert, dass berufsmäßig tätigen Vormündern auch Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien – so etwa im Urteil vom 01. Juli 1980, BVerfGE 54, 251, 275 –, doch genügten die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Sätze von 30,00, 45,00, 60,00 DM diesem Erfordernis. Die Sätze seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so BGH, a. a. O., S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000, FamRZ 2000, 729 ff.). Das neue Recht lege fest, mit welchem Stundesatz ein Berufsbetreuer in der Regel auszukommen habe. Nach dieser Vorgabe müsse der Aufwand an Sach- u. Personalkosten eingerichtet werden (BGH, a. a. O., S. 14).

c) Der Senat bezweifelt, dass der in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG festgelegte Höchstsatz von 60,00 DM ausreicht, um auch nur die Kosten eines – teilweise – als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalts zu decken (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.01.1998, FamRZ 1998, 698). Darauf kommt es aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (mehr) an. weil eine generalisierende Betrachtungsweise geboten ist und „keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich (sind), dass die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungsansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht ...

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