Leitsatz (amtlich)

Im Rechtsbeschwerdeverfahren in Strafvollzugssachen ist die Untätigkeitsrechtsbeschwerde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff. GVG) unstatthaft geworden.

 

Tenor

  • 1.

    Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die geltend gemachte Untätigkeit des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - B. in einem Verfahren über den am 31.10.2012 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, wird als unstatthaft verworfen.

    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198bis 201 GVG) am 03.12.2011 ist die Rechtsschutzlücke, für die das Institut der Untätigkeitsbeschwerde von der Rechtsprechung entwickelt wurde, geschlossen worden, so dass für die Untätigkeitsbeschwerde kein Spielraum mehr vorhanden ist (OLG Hamburg StraFo 2012, 160; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20.09.2012 - 4 VAs 38/12 - in [...]). Bereits die gesetzliche Überschrift des siebzehnten Titels des GVG "Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" macht deutlich, dass hier eine umfassende und abschließende Regelung des Rechtsschutzes erfolgt. (OLG Hamburg a.a.O.). Entsprechendes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So wird in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen mit diesem Gesetz grundsätzlich hinfällig sind, weil eine abschließende Regelung beabsichtigt ist (BT-Drucks. 17/3802, S. 16 Nr. 6). Das neue Gesetz berücksichtigt auch den Präventionsgedanken der bisherigen Untätigkeitsbeschwerde. Gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVGkann ein Verfahrensbeteiligter nur eine Entschädigung erhalten, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Damit soll erreicht werden, dass die Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können, so dass die Regelung auch eine präventive Beschleunigungswirkung hat (BT-Drucks. a.a.O. Nr. 4).

    Soweit dem Senatsbeschluss vom 27.06.2012 (2 Ws 185/12) noch entnommen werden kann, dass der Senat die Untätigkeitsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen für statthaft hält, wird an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.

  • 2.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

  • 3.

    Der Gegenstandswert wird auf 20.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3594510

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge