Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Verweisung nach § 17a GVG im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 17a GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht - entsprechend - anwendbar.

2. Gegen eine Verweisung nach § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren steht dem Antragsteller die Beschwerde zu.

 

Normenkette

GVG § 17a; ZPO §§ 114, 127 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 6 O 271/01)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Freiburg vom 24.1.2007 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers an das LG zurückverwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ersucht um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner. Der Antragsteller macht geltend, ihm stünden Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag mit dem Antragsgegner zu.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (fortan Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Lokal unter der Bezeichnung O.D. in angemieteten Geschäftsräumen in Freiburg. Vermieter der Geschäftsräume waren die Eltern des Antragsgegners. Am 28.6.2005 stellte eine Sozialkasse einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 1.8.2005 erfolgte ein Eigenantrag der Schuldnerin; anschließend wurde der Pub zunächst geschlossen. Das AG Freiburg ordnete mit Beschluss vom 15.8.2005 die vorläufige Insolvenzverwaltung an, erlegte der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 1 InsO auf und bestellte den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Noch am gleichen Tag - 15.8.2005 - schloss der Antragsteller mit dem Antragsgegner eine Vereinbarung. Darin hieß es u.a., dass die vorläufige Insolvenzverwaltung dazu diene. Möglichkeiten einer Übernahme des Geschäftsbetriebs zu prüfen. Ziff. 1 der Vereinbarung bestimmt, dass der Antragsteller den Geschäftsbetrieb des Lokals fortführe, sobald eine Regelung mit den Vermietern über die Nutzungsvergütung zustande gekommen sei. In Ziff. 2 der Vereinbarung heißt es: "Der Geschäftsbetrieb wird im Namen und für Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt." Ziff. 3 bestimmte, dass sämtliche Einnahmen dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehen und an diesen abzuliefern seien. Weiter lautet Ziff. 3: "[Der Antragsgegner] verpflichtet sich, insoweit auch die von ihm herangezogenen Mitarbeiter, die ebenfalls auf Namen und für Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters beschäftigt werden, zu verpflichten und entsprechend zu überwachen. Eine geeignete Computerkasse, die die Tageseinnahmen aufzeichnet, wird hierzu eingesetzt. Die Tageseinnahmen sind jeweils am folgenden Tag auf das Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens auf das Konto des Verwalters einzuzahlen." Nach Ziff. 4 der Vereinbarung waren alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Ausgaben von der Schuldnerin zu tragen. In Ziff. 5 verpflichtete sich der Antragsgegner, dem Antragsteller alle Unterlagen, die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängen, zur Verfügung zu stellen.

Ziff. 6 und 7 regelten die Gewährung eines Darlehens, das der Antragsgegner dem Antragsteller gewähren sollte. Das Darlehen diente dazu, die Betriebskosten, die mit der Wiederinbetriebnahme des Lokals anfallen, abzudecken (Ziff. 6). Es betrug zunächst 15.000 EUR; der Antragsgegner verpflichtete sich aber, es bei Bedarf auf 25.000 EUR aufzustocken Eine Rückzahlung des Darlehens sollte nur aus den Überschüssen erfolgen. Außerdem vereinbarten die Parteien einen Rangrücktritt hinter sämtliche Masseverbindlichkeiten (Ziff. 7). Nach Ziff. 8 der Vereinbarung war der Antragsgegner "hinsichtlich der Betriebsfortführung als freier Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters tätig." Die Vergütung sollte die Hälfte des monatlich erwirtschafteten Überschusses betragen.

Der Antragsgegner führte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin auf dieser Grundlage fort. Nachdem das Insolvenzverfahren am 1.10.2005 eröffnet worden war, verhandelten die Parteien über eine Übernahme des Geschäftsbetriebs. Mit Vertrag vom 6.12.2005 übernahm der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb mit Wirkung ab 1.1.2006. Die Gläubigerversammlung stimmte der Geschäftsübernahme zu. Seither führt der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb unter der Bezeichnung "W." selbst.

Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe während der Betriebsfortführung im Auftrag des Antragstellers entweder Umsätze unterschlagen und die erzielten Einnahmen nicht an den Antragsteller abgeführt oder aber die im Lokal beschäftigten Arbeitskräfte nicht hinreichend überwacht, so dass diese "Schwarzumsätze" getätigt hätten. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des Wareneinsatzes mit den vom Antragsgegner gemeldeten Umsätzen. Daraus folge ein Schadensersatzanspruch.

Das LG hat - nach Anhörung der Parteien - mit Beschl...

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