Leitsatz (amtlich)

Hat die aus einem Versäumnisurteil berechtigte Unterhaltsgläubigerin zum Zweitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist noch nicht zwei Jahre mit ihrem neuen Lebenspartner zusammengelebt, ist der Unterhaltsverpflichtete im Abänderungsverfahren mit dem Einwand gem. § 1579 Nr. 7 BGB nicht gem. § 323 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 323 Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 7

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Beschluss vom 29.01.2001; Aktenzeichen 2 F 414/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des AG – FamG – Schwetzingen vom 29.1.2001 (2 F …) aufgehoben.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Sch., Speyer, Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Die Entscheidung über die Ratenhöhe wird dem AG – FamG – Schwetzingen übertragen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit 30.1.1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Urteil des AG L. vom 22.8.1997).

Durch ihm am 13.1.2000 zugestelltes Versäumnisurteil des AG M. v. 4.11.1999 – 3 C F 109/99, wurde der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts i.H.v. 305 DM an die Klägerin sowie zu Unterhaltszahlungen an die drei am 14.12.1983, 7.7.1987 und 26.8.1989 geborenen gemeinsamen Kinder der Parteien verurteilt.

Mit seiner Klage vom 28.8.2000 möchte der Kläger erreichen, dass er in Abänderung des Versäumnisurteils vom 4.11.1999 ab Zustellung der Klage nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt i.H.v. 305 DM monatlich zu zahlen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 4.11.1999, konkret Ende Juni, Anfang Juli 2000 habe er erfahren, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Herrn R. T. lebe und dieser Vater des von der Beklagten vor ca. einem halben Jahr geborenen Sohnes S. sei. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Beklagten mit dem Vater ihres Kindes habe sich in einem Maße verfestigt, dass das Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Die Beklagte heirate lediglich nicht, um hierdurch ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dass die Beklagte und ihr Partner T. am 14.7.2000 mit der Gemeinde P. vereinbart hätten, dass dieser als weiterer Vertragspartner in die Mietverträge der Beklagten mit der Gemeinde mit aufgenommen werde, beweise nicht, dass ihr Partner vor diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gelebt habe; er sei in der Vereinbarung als künftiger Ehemann der Beklagten bezeichnet.

Die Beklagte, die dem Begehren des Klägers entgegentritt, stellt in Abrede, im Juli 2000 bereits zwei Jahre mit ihrem Partner zusammengelebt zu haben. Dies sei erst seit 1.8.2000 der Fall (vgl. die genannte Vereinbarung vom 14.7.2000). Zuvor sei sie mit ihrem Partner T., von dem sie am 28.10.1999 den Sohn S. geboren habe, nur befreundet gewesen. Vor dem 1.8.2000 habe ihr Partner einen eigenen Hausstand gehabt. Im Übrigen sei er nicht leistungsfähig, da er lediglich Arbeitslosenhilfe i.H.v. 236,11 DM wöchentlich beziehe.

Nachdem das FamG den Kläger zuvor mit Verfügung vom 28.12.2000 und 4.1.2001 auf Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Verwirkungstatbestände hingewiesen hatte, lehnte es mit Beschluss vom 29.1.2001 die vom Kläger für seine Abänderungsklage beantragte Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der hinreichenden Erfolgsaussicht ab.

Die vom Kläger geltend gemachten Abänderungsgründe seien schon vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 4.11.1999 entstanden, so dass der Kläger mit diesen präkludiert sei. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Beklagten bereits seit Juli 1998 bestanden haben müsse. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist habe die Beklagte bereits seit annähernd einem Jahr und sieben Monaten mit ihrem Partner zusammengelebt und darüber hinaus knapp drei Monate zuvor den Sohn S. geboren. Letzteres spreche zweifellos für eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft, zumal nach Auffassung des Klägers selbst der Zweijahreszeitraum bei dieser nicht zwingend sei.

Nach dem Vorbringen des Klägers habe insbesondere die „Unterhaltsgemeinschaft” zwischen der Beklagten und ihrem Partner bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil bestanden. Auch der Umstand, dass die vom Kläger behauptete Lebensgemeinschaft der Beklagten – soweit ersichtlich – bei Erlass des Versäumnisurteils des AG M. nicht bekannt gewesen sei, rechtfertige die Berücksichtigung des entsprechenden jetzigen Vortrags des Klägers nicht. Bei Abänderung des Versäumnisurteils sei nicht von den in diesem fingierten, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dass der Kläger nach seinem Vortrag erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beklagten erfahren habe, sei ebenso wenig relevant.

Gegen den Beschluss des FamG vom 29.1.2001 legte der Kläger Beschwerde ein.

Er wendet ...

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