Leitsatz (amtlich)

Setzt sich der Ehezeitanteil eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung aus leistungsorientierten und fondsorientierten Zusageteilen zusammen, so ist der Ausgleichswert ab dem Ende der gesetzlichen Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur hinsichtlich des sich aus der leistungsorientierten Zusage ergebenden Teils zu verzinsen. Hinsichtlich der fondsorientierten Zusageteile kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745 Rn. 26).

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Aktenzeichen 2 F 22/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 26.03.2019, 2 F 22/18, wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts B. Firmenbeiträge VV-Nr. 1 (Vers. Nr. ...) des Antragstellers bei der R. (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B. Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; "B.") zugunsten der Antragsgegnerin bei der A., Riester RenteKlassik - (Versicherungsvorschlag vom 08.11.2018) ein Anrecht in Höhe von 10.205,29 Euro (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.03.2018, zuzüglich des Werts der fondsorientierten Zusageanteile von 76,3114 [Wert Stand 07.05.2019: 1.399,75 EUR] zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die R. wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 2,68 % p.a. aus 10.205,29 EUR seit dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. zu bezahlen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.574 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Verfahren betrifft die Regelung der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.

I. Auf den am 05.04.2018 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 16.08.1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) mit Beschluss vom 26.03.2019 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der gesetzlichen Ehezeit (01.08.1997 bis 31.03.2018, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann u.a. eine betriebliche Altersversorgung bei der R. in Form des Bausteins B. (...). Das Amtsgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten dieses Anrechts des Ehemanns bei der R. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 11.524,37 EUR bei der von der Ehefrau als Zielversorgung gewählten A. bezogen auf den 31.03.2018 begründet. Dabei hat es die R. verpflichtet, den Ausgleichsbetrag von 11.524,37 EUR an die A. zu bezahlen und weiter angeordnet, dass der gesamte Ausgleichsbetrag mit 2,68 % Zinsen seit dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen sei.

Gegen den ihr am 29.03.2019 zugestellten Beschluss hat die R. mit Schriftsatz vom 05.04.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 10.04.2019, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Die R. wendet sich gegen die angeordnete Verzinsung. Sie begehrt eine Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass eine Verzinsung lediglich bezüglich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts B. Firmenbeiträge in Höhe von 10.205,29 EUR für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung angeordnet wird, eine Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile des Anrechts B. Firmenbeiträge hingegen unterbleibt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.04.2019 wurde der R. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2018, 1745 ff.) die Vorlage einer aktuellen Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertentwicklung aufgegeben. Auf die von der R. vorgelegte aktualisierte Auskunft vom 09.05.2019 wird Bezug genommen.

Der Senat kann ohne mündliche Erörterung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. Mit Beschluss vom 17.05.2019 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen worden.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Die R. ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Sie macht geltend, sie sei zu Unrecht verpflichtet worden, einen Ausgleichsbetrag von insgesamt 11.524,37 EUR für die Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit einem Zinssatz von 2,68 % pro Jahr verzinsen zu müssen, obwohl der Ausgleichsbetrag lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von...

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