Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenvorschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Eine persönliche Angelegenheit betrifft auch der Rechtsstreit, in welchem ein Ehegatte Unterhaltsansprüche eines aus einer früheren Ehe stammenden Kindes abwehren will.

 

Normenkette

BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 06.08.2004; Aktenzeichen 32 F 100/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss das AG - FamG - Heidelberg v. 6.8.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das AG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Abänderungs- und Vollstreckungsabwehrklage gegen seine aus seiner ersten Ehe stammende Tochter versagt und ihn u.a. auf einen Prozesskostenvorschuss seiner - zweiten - Ehefrau verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Ehefrau des Klägers ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1360a Abs. 4 BGB vorliegen, verpflichtet, diesem einen Prozesskostenvorschuss zu überlassen. Jedenfalls betrifft der von dem Kläger zu führende Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung.

Der BGH hat zu der Frage, wann ein Rechtsstreit als eine persönliche Angelegenheit betreffend bezeichnet werden kann, mehrfach Stellung genommen. Er hat die persönliche Angelegenheit bejaht für einen Rechtsstreit auf Auskunft, mit welcher ein Ehegatte die Auseinandersetzung des während der Ehe von den Eheleuten gemeinsam erarbeiteten Vermögens vorbereiten wollte; zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehörten insb. diejenigen auf vermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche, die ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten hätten. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei eine umfassende, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehepartner umgreife. In dem gemeinsamen Einsatz der Ehegatten für die Sicherung dieser Existenz, wie er nach den Gegebenheiten der jeweiligen Ehe geboten sei, könne die persönliche Verbundenheit der Ehegatten zu einem wesentlichen Teil ihren Inhalt und ihre Gestaltung finden (BGHZ 31, 384 [386]). Die Annahme einer persönlichen Angelegenheit hat er verneint für einen Rechtsstreit - ein Schiedsgerichtsverfahren -, in dem der Kläger sein Auseinandersetzungsguthaben nach seinem Ausschluss aus einer Gesellschaft verlangte, in welcher er persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter war (BGHZ 41, 104 [109]). In beiden Entscheidungen hat der BGH die Auffassung missbilligt, eine persönliche Angelegenheit könne schon dann angenommen werden, wenn wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs die wirtschaftliche und soziale Stellung des berechtigten Ehegatten in entscheidendem Maße beeinflusst werde. Denn bei einer so weiten Auslegung verlöre der Begriff der persönlichen Angelegenheit jede Begrenzung und Bestimmbarkeit. Für ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung hat der BGH darauf abgestellt, ob die Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen worden seien noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stünden (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 539/02, BGHReport 2003, 1309 = MDR 2003, 1440 = FamRZ 2003, 1651). Ohne dass dies im Beschluss v. 24.7.2003 deutlich wird, greift der BGH der Sache nach auf die Entscheidungen (BGHZ 31, 384) und (BGHZ 41, 104 [109]) insoweit zurück, als er eine persönliche Angelegenheit nicht schon deshalb annimmt, weil das Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung ein Verfahren ist, welches die wirtschaftliche und soziale Stellung des berechtigten Ehegatten in entscheidendem Maße beeinflusst, einen in den genannten Entscheidungen bereits verworfenen Gesichtspunkt. Nach Bejahung der Frage, dass auch ein Insolvenzverfahren grundsätzlich unter den Begriff des Rechtsstreits - § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB - falle, greift er auf den Gesichtspunkt zurück, ob das Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen oder Beziehungen - nach früherer Wortwahl: seine Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft hat -, um dies für den Fall zu bejahen, dass die Verbindlichkeiten zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden oder aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung im Zusammenhang stehen. Auch wenn in dem Beschluss v. 24.7.2003 der Begriff der persönlichen Angelegenheit in Zusammenhang gebracht wird mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen, besagt dies nicht, dass die Annahme einer persönlichen Angelegenheit auf die Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, welche diesen Zusammenhang haben. Eine persönliche Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsstreit in sonstiger Weise "eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat" (...

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