Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2021, Az. MAU057 GRG 1016/2020, aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Löschung des im Grundbuch von N. Blatt X und Blatt Y jeweils in der zweiten Abteilung lfd. Nr. 1 für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks nicht aus den in der aufgehobenen Zwischenverfügung angeführten Gründen zurückzuweisen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Wert von 4.000 EUR zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung und zwei Zurückweisungsbeschlüsse.

Am xx. Mai 198x verstarb der zuletzt in M. wohnhafte Herr Dr. K. (nach anderer - von diesem selbst verwendeten - Schreibweise: C.) H.. Das Amtsgericht M. erteilte am 5. Dezember 1985 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der seine Tochter R. B., geb. H., sowie seine Enkel, die Beteiligten zu 1 bis 4, als Erben auswies und den Zusatz enthielt, dass für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dem Erbschein lag ein handschriftliches Testament zugrunde. Am 20. März 2000 bestätigte das Amtsgericht M. - Nachlassgericht - dem Notar Dr. B. gegenüber, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 9. Mai 1995 beendet sei.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28. Oktober 2019 verstorbene, Frau R. B. sind im Grundbuch von N. Blatt X in Erbengemeinschaft auf Ableben von Dr. H. mit einem Erbanteil als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 31.2).

Im Grundbuch von N. Blatt Y sind die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28. Oktober 2019 verstorbene, Frau R. B. in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von 1/2 als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 2.2).

In beiden Grundbüchern ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 ein Testamentsvollstreckungsvermerk betreffend die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragen.

In der vorgelegten Urkunde UR T xxx/2020 vom 29. Juli 2020 heißt es im Abschnitt B. II. 3. unter der Überschrift "(Teilweise) Erbauseinandersetzung: Nachlass Dr. C. H." u. a.:

"3.1. In Auseinandersetzung des Nachlasses nach Dr. C. H. übertragen Frau R. B. (vertreten wie vor), Frau G. B., Frau U. B. und Herr C. B. jeweils mit allen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen

3.1.1 den Anteil unbekannter Höhe an dem Grundstück Flst. F1 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer I.1.8 näher bezeichnet,

3.1.2 den Hälfteanteil an den Grundstücken Flste. F2 und F3 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer I.1.9 näher bezeichnet

an Herrn W. B. zum Alleineigentum bzw. zur Alleinberechtigung.

3.2. Die Veräußerungen erfolgen zur Erbauseinandersetzung (Teilung des Nachlasses) und zwar insbesondere hinsichtlich der Veräußerung des Anteils unbekannter Höhe (vorstehende Ziffer 3.1.1) unabhängig davon, nach dem auch immer der Nachlass gehörende Erbteil schlussendlich besteht. Vgl. hierzu auch Abschnitt D.3.2.2.

3.3 Die Beteiligten stellen klar, dass weiteres Vermögen im Nachlass des Dr. C. H. nicht ausgeschlossen werden kann. Die heutige Auseinandersetzung soll klarstellend auf den vorstehend genannten Grundbesitz bzw. den bisher erbengemeinschaftlich gehaltenen Erb- bzw. Bruchteil daran beschränkt sein."

Das in der vorbenannten Urkunde bezeichnete Grundstück Flurstück F1 der Gemarkung N. (Ziffer I.1.8 der Urkunde) ist im Grundbuch von N. auf Blatt X eingetragen, die Flurstücke F2 und F3 (Ziffer I.1.9 der Urkunde) sind im Grundbuch von N. auf Blatt Z eingetragen.

Abschnitt B. II. 7. der Urkunde enthält unter der Überschrift "Grundbucherklärungen" folgenden Hinweis:

"7.3 Löschungszustimmung

Die Vertragsteile stimmen allen der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen zu und beantragen den grundbuchamtlichen Vollzug.

Die Löschung des am Grundbesitz in N. (Ziffern I.1.8 und I.1.9) lastenden Testamentsvollstreckervermerks wird beantragt. Eine Bestätigung des Amtsgerichts M. - Nachlassgericht - vom 20.03.2000 über die Beendigung der Testamentsvollstreckung liegt bei Beurkundung vor und wird dieser Urkunde in Kopie beigefügt. Die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original wird beglaubigt."

Am 30. September 2020 nahm der Notar unter Berufung auf § 44a BeurkG folgende "Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit" vor, in dem er die Formulierung in Ziffer 3.1.1 wie folgt abänderte:

"[...] den ursprünglich Dr. C. H. zustehenden und im Grundbuch von N. (Gemeinde K.) in Abteilung I unter lfd. Nr. 31.2 gebuchten Erbteil (unbekannter Höhe) am Nachlass des Erblassers (vermutlich Elise H.), dessen Erbfolge im Grundbuch in Abteil...

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