Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue. weitere Haftprüfung nach §§ 121,122 StPO

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.09.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1775/99)

 

Tenor

Die Untersuchungshaft der Angeschuldigten hat fortzudauern.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht – Strafkammer 24 – Mannheim übertragen.

 

Tatbestand

I.

Bezüglich der Haftverhältnisse beider Angeschuldigten wird zunächst auf die bisherigen Senatsentscheidungen in dieser Sache, zuletzt vom 21.05.1999 (3 HEs 24/99) und vom 29.07.1999 (3 Ws 145/99), verwiesen.

Nach Rückkunft der Akten von der letzten besonderen Haftprüfung hat die Staatsanwaltschaft Mannheim erste Teilanklagen gegen die Angeschuldigten erhoben, und zwar zunächst gegen F. H. unter dem 27.05.1999 und sodann gegen beide Angeschuldigte unter dem 01.07.1999.

Am 08.07.1999 führte die nach Anklageerhebung bezüglich der angeklagten Tatkomplexe zuständig gewordene Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim hinsichtlich beider Angeschuldigten mündliche Haftprüfung durch, faßte die Haftbefehle entsprechend der Anklagevorwürfe neu und setzte diese gegen Auflagen außer Vollzug. Mit Beschlüssen vom 29.07.1999 gab der Senat den hiergegen eingelegten Beschwerden der Staatsanwaltschaft statt und änderte die angefochtenen Entscheidungen dahingehend, daß die jeweils gewährte Außervollzugsetzung in Wegfall kam.

Hinsichtlich beider Angeschuldigten besteht derzeit jeweils noch ein weiterer Haftbefehl des Landgerichts Mannheim vom 22.07.1999, in welchen die von der Staatsanwaltschaft Mannheim in den Anklageschriften vom 27.05.1999 und 01.07.1999 nicht erfaßten Tatvorwürfe aufgeführt sind.

Unter dem 10.08.1999 und 25.08.1999 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim sodann zwei weitere Teilanklagen gegen die Angeschuldigten zum Landgericht Mannheim erhoben, welche vom Vorsitzenden der Strafkammer 24 zwischenzeitlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den bereits zuvor angeklagten Vorgängen verbunden worden sind.

Der Vorsitzende der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim hat die Akten dem Senat am 16.08.1999 vorgelegt, die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. Die Angeschuldigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben sich mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 24.08.1999 – für den Angeschuldigten F. H. – und vom 30.08.1999 – für den Angeschuldigten H. Ho. – auch zu den nunmehr erhobenen weiteren Teilanklagen, soweit sie von der Ihnen insoweit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, geäußert. Sie beantragen, die gegen ihre Mandanten ergangenen Haftbefehle aufzuheben, hilfsweise diese außer Vollzug zu setzen.

Der Senat hat eine am 31.08.1999 vorgelegte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zu den Umständen der Dauer des Ermittlungsverfahrens eingeholt. Hierzu haben die Verteidiger rechtliches Gehör erhalten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Prüfung durch den Senat führt zur erneuten Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft.

Nachdem die von der Staatsanwaltschaft Mannheim zur Anklage gebrachten Verfahren verbunden wurden, sind die gegen die Angeschuldigten jeweils bestehenden beiden Haftbefehle rechtlich zu einem verschmolzen. Zur Sicherung eines Verfahrens gibt es keine doppelte Untersuchungshaft (Oberlandesgericht Karlsruhe NJW 1974, 510 f). Die aufgrund der notwendig gewordenen Vorlage der Akten an den Senat bislang nicht möglich gewesene Anpassung der Haftgrundlagen wird die Strafkammer nach Rückkunft der Akten zu treffen haben.

Der dringende Tatverdacht gegen die Angeschuldigten, welchen der Senat bereits im Beschluß vom 16.10.1998 (3 HEs 195/98) eingehend geprüft und der sich durch die zwischenzeitlich erhobenen Anklagen weiter verfestigt hat, besteht im Umfang und nach Maßgabe der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 27.05.1999, 01.07.1999, 10.08.1999 und 25.08.1999. Danach liegt den Angeschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB) im wesentlichen zur Last, gemeinsam mit weiteren Vorstandsmitgliedern der …sparkasse … in ihrer Eigenschaft als ordentliches Vorstandsmitglied der …sparkasse … (H.) bzw. als stellvertretendes Vorstandsmitglied dieser Bank (Ho.) in 21 Fällen Kredite im Gesamtumfang von DM 198 Millionen (H.) bzw. in sieben Fällen in Höhe von DM 99 Millionen (Ho.) entgegen banküblicher Gepflogenheiten und unter Verstoß gegen die sich aus ihren Dienstverträgen ergebenden sowie weitere öffentlich-rechtliche Pflichten an mehrere Firmengruppen gewährt zu haben, weshalb der …sparkasse … durch Forderungsabschreibungen Schaden im mehrstelligen Millionenbereich entstanden sei. Hinsichtlich des Vorliegens eines Tatverdachts bezüglich des von der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Angeschuldigten H. in der Anklageschrift vom 25.08.1999 neu erhobenen Vorwurfs der Bestechlichkeit wird zunächst die zuständige Strafkammer zu befinden haben.

Die vom Senat zuletzt in den Beschlüssen vom 29.07.1999 (3 Ws 145/99) bejahte Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 S...

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