Leitsatz (amtlich)

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Pfändung eines Rückzahlungsanspruchs der Mandanten ggü. einem Rechtsanwalt kommt nur in Bezug auf einen gemeinschaftlichen Anspruch in Betracht.

 

Tenor

Als zuständiges Gericht für die Pfändung eines den Antragsgegnern gemeinsam zustehenden Anspruchs ggü. Rechtsanwalt B. v. R., wird das AG Freiburg i. Br. bestimmt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller haben beim AG Freiburg i. Br. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Nach ihrem Vorbringen haben sie ggü. den Antragsgegnern einen Anspruch i.H.v. 5.162,99 Euro aus dem am 13.8.2003 vor dem AG Dresden geschlossenen Vergleich. Wegen dieses Anspruchs soll der angeblich den Antragsgegnern ggü. dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner (Drittschuldner) zustehende Anspruch auf Auszahlung des diesem als Treuhänder überwiesenen Vergleichsbetrages gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden.

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in Freiburg und München. Die Antragsteller haben beantragt, ein für beide Schuldner zuständiges Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

II. Das OLG Freiburg ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen, denn die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken und zum Bezirk des OLG Karlsruhe gehört das zunächst mit der Sache befasste Gericht, § 36 Abs. 2 ZPO.

III.1. Die Vorschrift des § 36 Nr. 3 ZPO ist nicht nur im Erkenntnisverfahren anwendbar, sondern sinngemäß auch bei einer Forderungspfändung, wenn gegen mehrere Schuldner, denen die zu pfändende Forderung gemeinschaftlich zusteht, einheitlich vollstreckt werden soll (BayObLG BayObLGZ 1959, 270 [271]; v. 10.2.1983 - AllgReg. 4/83, Rpfleger 1983, 288; Beschl. v. 7.9.1989 - AR 1 Z 102/89, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Forderung gegen den Treuhänder den Schuldnern gemeinschaftlich zusteht; so versteht der Senat den Vortrag der Antragsteller.

2. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 ZPO liegen vor, soweit der zu pfändende Anspruch den Antragsgegnern gemeinschaftlich zusteht; insoweit war die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf einen solchen Anspruch zu beschränken. Es erscheint zweckmäßig, von den beiden hier gem. § 828 Abs. 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgerichten das AG Freiburg als gemeinsames örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht zu bestimmen, weil diese Gericht bereits mit der Sache befasst ist. Von einer Anhörung der Schuldner wurde wegen § 834 ZPO im Bestimmungsverfahren abgesehen (vgl. BayObLG v. 26.11.1985 - AllgReg. 90/85, BayObLGZ 1985, 397 [398] = MDR 1986, 326; Beschl. v. 9.7.1989).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1205375

JurBüro 2005, 104

MDR 2004, 1262

VE 2004, 196

OLGR-KS 2004, 554

www.judicialis.de 2004

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