Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung im Vollstreckungsverfahren - Ermessen betreffende Ordnungsgeldfestsetzung

 

Normenkette

BGB § 1684; FamFG §§ 88 ff.

 

Verfahrensgang

AG Donaueschingen (Beschluss vom 07.02.2011; Aktenzeichen 22 F 164/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschl. des AG - Familiengericht - Donaueschingen v. 7.2.2011 (22 F 164/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das sofortige Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Die beteiligten Eltern sind geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder Aaron, geboren am ... 1999 und Marcel, geboren am ... 2001 hervorgegangen, die sich bei der Antragsgegnerin/Mutter aufhalten.

Die Trennung der Eltern erfolgte streitig. Bei dem AG Donaueschingen waren neben dem Ehescheidungsverfahren mehrere Verfahren im Zusammenhang mit Unterhalt, Ehewohnung, Sorgerecht und Umgangsrecht anhängig. Der Umgang des Vaters mit den Kindern gestaltete sich von Anfang an schwierig. Im Verfahren 22 F 111/07 des AG Donaueschingen wurde nach einer Übergangsphase des begleiteten Umgangs schließlich eine Regelung getroffen, wonach der Umgang 14-tägig für die Dauer von zwei Stunden stattzufinden hat.

Im vorliegenden Umgangsverfahren begehrte der Vater eine Ausweitung des Umgangs insbesondere mit dem Ziel von Übernachtungen. Durch Zwischenvereinbarung v. 10.11.2009 wurde der Umgang zunächst auf vier Stunden ausgedehnt und durch weitere Zwischenvereinbarung v. 1.3.2010 auf 14-tägig alternierend vier Stunden bzw. neun Stunden. Nach Anhörung der Kinder und mit Zustimmung des Jugendamts und des bestellten Verfahrensbeistands, Frau S.-R., vereinbarten die Eltern am 5.10.2010 schließlich 14-tägig alternierende Umgangskontakte von Freitag 16:00 Uhr bis Samstag 17:20 Uhr, dh. mit Übernachtung, bzw. Samstag 11:20 Uhr bis 17:20 Uhr. Das AG billigte diese Vereinbarung gem. § 156 Abs. 2 FamFG und wies auf die Folgen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. § 89 Abs. 2 FamFG hin.

Am Freitag, den 15.10.2010 sollte der erste Übernachtungsumgang stattfinden. Die Mutter brachte die Kinder um 16:00 Uhr zum Vater. Um 16:45 Uhr holte die Mutter die Kinder dort wieder ab, nachdem die Kinder sie telefonisch hierum gebeten hatten. In der Folgezeit nahmen die Kinder den regulären Umgang ohne Übernachtung wahr, nicht jedoch die Übernachtungen, die am 12./13.11.2010, 10./11.12.2010 etc. hätten stattfinden müssen. Teilweise fand an diesen Wochenenden dann auch kein Tagesumgang statt.

Auf Antrag des Vaters setzte das AG in dem angefochtenen Beschluss nach schriftlicher Anhörung ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR wegen des am 15./16.10.2010 ausgefallenen Übernachtungsumgangs fest.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie in formaler Hinsicht geltend macht, das AG habe entgegen § 92 FamFG ohne persönliche Anhörung der Eltern und der Kinder entschieden. Außerdem habe es entschieden, bevor die Stellungnahme des Verfahrensbeistands vorgelegen habe. Auch in der Sache sei das Ordnungsgeld zu Unrecht festgesetzt worden. Denn die Mutter treffe kein Verschulden an dem ausgefallenen Umgang. Der Umgang mit dem Vater habe sich seit jeher als schwierig dargestellt. Der Vater gestaltete den Umgang nicht kindgerecht. Er gehe bei der Ausgestaltung der Umgangstermine nicht auf die Wünsche der Kinder ein. Stattdessen brülle er die Kinder sehr schnell an. Eigentlich wollten die Kinder den Umgang beim Vater nicht wahrnehmen. Die Mutter wirke jedoch jedes Mal auf die Kinder ein, zum Vater zu gehen, obwohl sie jedes Mal enttäuscht und teilweise weinend vom Vater zurückkämen. Es gelinge der Mutter auf diese Weise, die Kinder zum Tagesumgang zu motivieren, nicht jedoch zu den Übernachtungen, die gegen den Willen der Kinder angeordnet worden seien. Um sie zu dem ersten Übernachtungstermin überhaupt zu bewegen, habe sie den Kindern erklärt, sie könnten sie anrufen, wenn es mit der Übernachtung überhaupt nicht gehe. Nach einer Stunde Aufenthalt beim Vater hätten die Kinder angerufen. Sie habe in dieser Situation keine andere Möglichkeit gesehen, als die Kinder vom Vater abzuholen. Der Kindeswille sei eindeutig gegen Übernachtungen gerichtet. Die Kinder hätten einen eigenen starken Willen, den sie vehement äußerten. Angesichts des Alters der Kinder könne die Mutter den Willen der Kinder nicht einfach überwinden. Für das Beschwerdeverfahren beantragt sie Verfahrenskostenhilfe.

Der Vater trägt vor, die Mutter verhindere wie zuvor seit Jahren den Umgang. Es habe schon viele Versuche und gerichtliche Appelle an die Mutter gegeben, einen üblichen Umgang zu gewähren. Die Umgangsregelung sei unmittelbar zuvor mit Zustimmung der Mutter, des Jugendamts und des Verfahrensbeistands zustande gekommen. Sie müsse jetzt umgesetzt, dh. ggfs...

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