Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche VKH-Bewilligung für Unterhaltsstufenantrag

 

Normenkette

FamFG § 113; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen 47 F 50/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 25.7.2011 wird verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Freiburg vom 25.7.2011 festgestellt, dass sich die mit Beschluss vom 7.6.2011 erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf den festgesetzten Verfahrenswert von 21.560 EUR erstreckt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umfang der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag.

Mit ihrem am 21.4.2010 beim Familiengericht Freiburg eingereichten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsstufenantrag. Der Stufenantrag war darauf gerichtet, den Antragsgegner zur Auskunftserteilung, zur Zahlung des sich aus der Auskunft für den Zeitraum ab Januar 2009 ergebenden Unterhalts sowie zur Freistellung der Antragstellerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verpflichten. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragstellerin stehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zu. Der Antragsgegner sei wiederholt erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert worden und deshalb verpflichtet, auch die sich "aus dem zu fordernden Mindest-Jahresunterhalt [von] 12 × 770 EUR" ergebenden außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

Nach der mit Beschluss des Familiengerichts vom 7.6.2010 erfolgten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt und dieser aufgrund mündlicher Verhandlung entsprechend seinem Anerkenntnis durch Teilanerkenntnisbeschluss vom 13.7.2010 zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Auf übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten hat das Familiengericht Freiburg mit Beschluss vom 20.1.2011 festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist:

§ 1: Die Parteien sind sich darüber einig, dass bezogen auf den Tag des Vergleichsabschlusses keine Unterhaltsrückstände bezüglich Unterhalts nach § 1615l BGB bestehen.

§ 2: Die Parteien sind sich darüber einig, dass bis zur Beendigung der Meisterausbildung, welche im August 2011 bevorstehen wird, der Antragsgegner als nicht leistungsfähig im Hinblick auf Unterhalt nach § 1615l BGB anzusehen ist.

§ 3: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der in Ziff. II dieses Beschlusses auf 1.200 EUR festgesetzte Verfahrenswert wurde auf die Beschwerde des Antragstellervertreters durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 20.7.2011 (18 WF 43/11) - ausgehend von den Vorstellungen der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung - auf 21.560 EUR abgeändert.

Mit Beschluss vom 25.7.2011 hat das Familiengericht Freiburg festgestellt, dass sich die mit Beschluss vom 7.6.2010 erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf einen Gebührenverfahrenswert von 2.800 EUR beschränkt und zur Begründung ausgeführt, im Falle eines Stufenantrags erstrecke sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur auf den sich aus der Auskunft ergebenden Anspruch. Die Vorstellung, es bestehe ein höherer Unterhaltsanspruch als monatlich 100 EUR, entbehre aufgrund der der Antragstellerin bei Antragseinreichung bekannten Umstände jeglicher Grundlage. Auf den Beschluss vom 25.7.2011 wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich die namens der Antragstellerin und in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Die uneingeschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe lasse sich durch eine nachträgliche angebliche Klarstellung aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, nicht mehr einschränken.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.1. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist mangels eigener Beschwerdebefugnis unzulässig. Beschwerdebefugt ist ein beigeordneter Rechtsanwalt bei einem unmittelbaren Eingriff in seine anwaltlichen Rechte und Pflichten. Ein solcher findet bei einer Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht statt. Seine Gebühreninteressen werden durch eine Aufhebung der Bewilligung nur mittelbar berührt, denn er behält in jedem Falle seinen Gebührenanspruch gegen seinen Mandanten (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 127 Rz. 26 m.w.N.).

Nichts anderes kann gelten, wenn - wie vom Antragsteller vorgetragenen - die Bewilligung nicht insgesamt aufgehoben, sondern nachträglich eingeschränkt wird, denn in gleichem Umfang entfällt die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

2. Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die ihr bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auf den festgesetzten Verfahrenswert von 21.560 EUR.

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