Leitsatz (amtlich)

1. Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen - zu vollstreckenden - Entscheidung statt.

2. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist und gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält.

3. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann ausnahmsweise entbehrlich sein.

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen 49 F 790/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 (49 F 790/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.

Mit Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 27.6.2012 (49 F 790/11) wurde unter Ziff. 1d geregelt, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M., geboren am 10.4.2006, ab 23.12.2012 an jedem dritten Sonntag in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr stattfindet. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Mutter wurde mit Schriftsatz vom 7.2.2013 zurückgenommen (...).

Mit Schriftsatz vom 17.5.2013 beantragte der Vater die Erweiterung des Umgangs, namentlich Wochenendumgänge mit Übernachtungen sowie Ferienumgang (...). Im gleichen Verfahren ging am 14.6.2013 der Antrag der Mutter auf Ausschluss des Umgangs ein. Grund für diesen Antrag war ein von M. behaupteter Vorfall im Rahmen des Umgangs am Sonntag, dem 28.4.2013, im Hallenbad. An diesem Tag soll der Vater in der Umkleidekabine das entkleidete Kind mit der Hand an der Scheide berührt und es aufgefordert haben, ihn an seinem entblößten Glied zu küssen.

Mit Schriftsatz vom 10.7.2013 teilte der Antragsteller mit, sein Umgangsrecht bis 31.8.2013 nicht geltend zu machen und schlug ab September 2013 begleitete Umgangskontakte vor. Mit Schriftsatz vom 23.8.2013 lehnte die Mutter den Umgang, auch begleiteten Umgang des Vaters mit M., ab. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.9.2013 mit, dass er den Umgang nunmehr auf der Grundlage des Beschlusses vom 27.6.2012 einfordern werde, nachdem die Antragsgegnerin begleitete Umgangskontakte ablehne.

Mit Beschluss vom 22.10.2013 bestellte das Familiengericht im Umgangsverfahren ... für M. einen Verfahrensbeistand. In ihrem Bericht vom 29.12.2013 schlägt Frau ... als Verfahrensbeiständin begleitete Umgänge vor.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 10.10.2013 die Verhängung von Ordnungsgeld, da die für 1.9.2013 und 22.9.2013 vorgesehenen Umgangskontakte nicht stattgefunden hätten. Mit Schriftsatz vom 6.12.2013 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, da der Umgang auch am 3.11.2013 und 24.11.2013 nicht gewährt worden sei. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten.

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 wurde der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe. Die Gewährung eines Umgangs sei der Antragsgegnerin vorliegend unzumutbar. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen diesen - ihm am 30.12.2013 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13.1.2014 beim AG eingegangenen sofortigen Beschwerde und verfolgt seinen Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln weiter. Der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs rechtfertige keinen Umgangsausschluss. Für ihn gelte die Unschuldsvermutung. Der von ihm angebotene begleitete Umgang sei von der Mutter abgelehnt worden. Einen Eilantrag auf Aussetzung des Umgangs habe die Mutter nicht gestellt.

Die Antragsgegnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.2.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Das Kind wurde am 7.5.2013 bei der Kriminalpolizei in ... vernommen (...). Die Staatsanwaltschaft ... hat gegen den Antragsteller unter dem 5.12.2013 Anklage beim Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht beim AG Freiburg erhoben (...). Am 28.5.2014 wurde der Antragsteller freigesprochen (...). Gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts wurde am 3.6.2014 Berufung eingelegt.

II. Die gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Ein vollstreckungsfähiger Titel, namentlich der Beschluss des AG - Fam...

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