Verfahrensgang

AG Pforzheim (Aktenzeichen 1 F 99/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Pforzheim (1 F 99/16) vom 29.03.2019 unter Ziffer 2. wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. (Vers.Nr.) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 38.421,89 EUR nach Maßgabe von Ziffer 5. der Teilungsordnung der A. für den Neubestand (09.09.), abrufbar unter www..., bezogen auf den 31.03.2016 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. (Vers.Nr.) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9.633,15 EUR nach Maßgabe von Ziffer 5. der Teilungsordnung der A. für den Neubestand (09.09.), abrufbar unter www..., bezogen auf den 31.03.2016 übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. (Vers. Nr.) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.679,82 EUR bei der D. nach Maßgabe der Teilungsordnung der H., bezogen auf den 31.03.2016, begründet. Die H. wird verpflichtet, diesen Betrag an die D. zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. (Vers. Nr.) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht von 7,0795 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. bei der D., bezogen auf den 31.03.2016, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der W. (Vers. Nr.) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W. (Vers. Nr.) findet nicht statt.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Pforzheim (1 F 99/16) vom 29.03.2019 unter Ziffer 3. wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2022 monatlich im Voraus, fällig bis zum fünften Werktag eines jeden Monats, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

a) bis einschließlich Dezember 2021 monatlich 466 EUR;

b) für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2022 monatlich 300 EUR; Der weitergehende Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Familiengericht Pforzheim hat mit Beschluss vom 29.03.2019 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden (Ziffer 1.), den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2.) und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet (Ziffer 3.). Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim vom 29.03.2019 verwiesen. Ergänzend ist festzustellen:

Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1983 die Fachhochschulreife erreicht und in den Jahren 1983-1985 eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert. In den Jahren 1985-1986 war sie als Sachbearbeiterin in der Abteilung "allgemeine Verwaltung und Finanzen" des H. in B. und von 1986 bis 1996 als Sekretärin des Geschäftsführers dieser Abteilung tätig. 1988 hat sie die Ausbildung zur staatlich geprüften Sekretärin bei der IHK abgeschlossen. Nach ihrem Umzug nach B. war die Antragsgegnerin ab 01.07.1997 für den Landesverband B. des H. als Sekretärin der Geschäftsführung tätig. Vor ihrem Ausscheiden im Jahre 1998 war sie in die Vergütungsgruppe BAT V b eingestuft.

Die Antragsgegnerin hat im Jahre 2016 zwei Darlehen über rund 23.000 EUR aufgenommen (easyCredit ... und ...) auf die sie monatlich 351,50 EUR zahlt.

Die Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters der Antragsgegnerin wurde durch notariellen Vertrag vom 27.06.2019 aufgelöst. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag verwiesen (UR.-Nr. -R-,Notar Dr. R., B). Die Antragsgegnerin hat ihren Miteigentumsanteil an der in B., R. gelegenen Immobilie gegen Zahlung von 117.200 EUR und dem Erhalt weiterer Zuweisungen in Höhe von 25.560 EUR im Juni 2019 an ihre Schwester übertragen.

Während der Ehezeit war die Antragsgegnerin zunächst im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als Aushilfe oder Putzhilfe tätig. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber war die Antragsgegnerin zunächst als Schreibkraft beschäftigt. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin in der Praxis ihres Arbeitgebers weitere Aufgaben übernommen. Seit August 2019 ist sie vollschichtig erwerbstätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.017,79 EUR. Darüber hinaus erhält sie monatlich 55 EUR Fahrtgeld, 50 EUR Internetkostenzuschuss, 16 EUR Kleidergeld und 10 EUR Fehlgeldentschädigung.

Der Mietwert der von dem Antragsteller bewohnten Eigentumswohnung beträgt 850 EUR. Als Firmenfahrzeug nutzt der Antragsteller einen Audi A 4.

Es besteht Einigkeit darüber, dass der von dem Antragsteller an die gemeinsamen Kinder gele...

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