Entscheidungsstichwort (Thema)

Transferverlust bei externer Teilung - Verfassungswidrigkeit

 

Normenkette

VersAusglG § 9 Abs. 2-3, § 14 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 17; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Beschluss vom 08.08.2013; Aktenzeichen 2 F 168/11)

BGH (Aktenzeichen XII ZB 212/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.05.2017; Aktenzeichen XII ZB 212/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der S. AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwetzingen vom 8.8.2013 (2 F 168/11) unter Ziff. 2 in den Abs. 2 und 3 wie folgt abgeändert:

Abs. 2:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG (BSAV Beitragsorientierte S. AV, Vers.-Nr. 00 ... 87) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9.669 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.5.2011, begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 1.6.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Abs. 3:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG (BSAV Besitzstand IP, Vers.-Nr. 00 ... 87) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 46.813 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.5.2011, begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 1.6.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.400,20 EUR festgesetzt

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich betrieblicher Versorgungsanwartschaften des Antragstellers im Wege der internen oder der externen Teilung.

Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1.5.1984 bis 31.5.2011) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; der Antragsteller erwarb daneben Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der S. AG (Beteiligte zu 3). Letztere setzen sich zusammen aus einer Kapitallebensversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG (Beteiligte zu 1), einer Anwartschaft "BSAV Beitragsorientierte S. AV" und einer Anwartschaft "BSAV Besitzstand IP" bei der S. AG.

Zu diesen Anrechten des Antragstellers aus der betrieblichen Altersvorsorge haben die Versorgungsträger im Verfahren vor dem AG folgende Auskünfte erteilt:

a) A. Lebensversicherungs-AG, Auskunft vom 5.9.2011 (VA AS 25 - 27):

Ehezeitanteil:

30.343 EUR

Bezugsgröße: Kapital

vorgeschlagener Ausgleichswert für die interne Teilung:

15.071,50 EUR

Bezugsgröße: Kapital

b) S. AG, Auskunft vom 20.3.2013 (VA AS 283 - 337) zu "BSAV Beitragsorientierte S. AV":

Ehezeitanteil:

37.156,72 EUR

garantiertes Versorgungskonto

3.167,501

fiktive Fondsanteile

18.173,64 EUR

RGA-Erhöhungsbetrag

vorgeschlagener Ausgleichswert:

9.669 EUR

korrespondierender Kapitalwert

Die S. AG hat gem. § 17 VersAusglG die externe Teilung beantragt.

c) S. AG, Auskunft vom 27.9.2011 (VA AS 69 - 125) zu "BSAV Besitzstand IP":

Ehezeitanteil:

732,30 EUR

monatliche Rentenhöhe

vorgeschlagener Ausgleichswert:

366,15 EUR

monatliche Rentenhöhe

korrespondierender Kapitalwert:

46.813 EUR

Die S. AG hat gem. § 17 VersAusglG die externe Teilung beantragt.

Das AG hat auf Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 6.2.2012 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, insbesondere zur Bewertung der Anwartschaft des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der S. AG, ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Rainer G. hat unter dem 3.5.2012 ein schriftliches Sachverständigengutachten vorgelegt. Dabei hat er u.a. darauf hingewiesen, dass die von der S. AG beantragte externe Teilung dem Grunde nach das Halbteilungsprinzip des Versorgungsausgleichs verletze. Zur Vermeidung der externen Teilung könne im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten werden, dass eine Aufteilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts in unterschiedliche Teilanrechte bei der Beachtung des Grenzbetrages des § 17 VersAusglG unzulässig sei, weil sich der Gesamtwert der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf (vor der neuen Auskunft vom 20.3.2013 errechnet) 69.921 EUR belaufe. Unter dem 30.5.2013 hat der Sachverständige eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die (korrigierte) Auskunft der S. AG vom 20.3.2013 erstattet.

Das AG hat mit Beschluss vom 8.8.2013 unter Ziff. 1 die Ehe der Beteiligten - insoweit rechtskräftig - geschieden und unter Ziff. 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es unter Ziff. 2 im zweiten und dritten Absatz die Anrechte des Antragstellers bei der S. AG im Wege der internen Teilung ausgeglichen und zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9.669 EUR (BSAV Beitragsorientierte S. AV) bzw. ein Anrecht i.H.v. 366,15 EUR monatlich (BSAV Besitzstand IP) übertragen. Zur Begründung hat...

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