Leitsatz (amtlich)

Hat der Verfügungsbeklagte den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung auf die Kostenentscheidung beschränkt, so ist für die Höhe der vom Gegner zu erstattenden Verfahrensgebühr nicht der ursprüngliche Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens maßgeblich, sondern nur der Wert der im Streit stehenden Kosten.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 26.04.2007; Aktenzeichen 22 O 7/07)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 26.4.2007 - 22 O 7/07 - wie folgt geändert:

Die Verfügungsklägerin hat auf Grund des Urteils des LG Mannheim vom 13.4.2007 an die Verfügungsbeklagte Kosten i.H.v. 492,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 25.4.2007 zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 594,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte nach einem erfolgreichen Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung die Erstattung einer Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Gegenstandswert verlangen kann.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das LG Mannheim der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 2.2.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, für eine Musikgruppe mit einer bestimmten Bezeichnung zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde der Verfügungsbeklagten am 8.2.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.2.2007 ließ die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben.

Am 21.2.2007 beauftragte die Verfügungsbeklagte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Abwehr gegen die ergangene Verfügung, soweit dies rechtlich möglich ist. Nach Prüfung und Rücksprache mit der Verfügungsbeklagten legte deren Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 21.2.2007, bei Gericht eingegangen am 23.2.2007, Kostenwiderspruch ein. Mit Urteil vom 13.4.2007 legte das LG die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin auf, mit der Begründung, die Verfügungsbeklagte sei nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden. Der Gegenstandswert wurde für die Zeit bis zum 23.2.2007 auf 20.000 EUR, für die Zeit danach auf 3.000 EUR festgesetzt.

Auf Antrag der Verfügungsbeklagten hat das LG im Kostenfestsetzungsverfahren neben einer 1,2 Terminsgebühr aus 3.000 EUR auch eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 20.000 EUR berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.

Die Verfügungsklägerin macht geltend, auch die Verfahrensgebühr dürfe nur nach einem Gegenstandswert von 3.000 EUR bemessen werden.

Die Verfügungsklägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass die erstattungsfähigen Auslagen der Verfügungsbeklagten auf 492,50 EUR netto nebst Zinsen festgesetzt werden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise: die Kosten unter Berücksichtigung einer 1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000 EUR und einer 0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000 EUR festzusetzen.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, die zur BRAGO ergangene Entscheidung des BGH, wonach bei einem Kostenwiderspruch keine Prozessgebühr aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfalle, sei nicht mehr einschlägig, weil die Gebührensystematik des RVG sich deutlich von derjenigen der Systematik der BRAGO unterscheide.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Verfügungsklägerin hat lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR zu erstatten.

Nach der Rechtsprechung des BGH war bei Einlegung eines auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung für die Höhe der vom Gegner zu erstattenden Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht der ursprüngliche Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens, sondern ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich (BGH NJW-RR 2003, 1293 f.).

Zur Begründung führte der BGH aus, der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung im Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, ziele ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab. Dass mit dem Kostenwiderspruch möglicherweise auch die Erklärung verbunden sei, auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Sache nach enthalte eine solche Erklärung lediglich einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht. Eine Vergütung für eine vorausgegangene Prüfung der Erfolgsaussichten sei auch dann nicht erstattungsfähig, wenn dem Anwalt zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt worden sei. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, seien nicht als i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist diese Entscheidung durch die Neuregelung des anwaltlichen Geb...

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