Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.09.2005; Aktenzeichen 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 16.01.2004 verwarf der Senat die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Mannheim vom 09.12.2003 einstimmig als unzulässig, weil es nicht geboten war, die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 119 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG). Mit seinem am 25.03.2004 beim Oberlandesgericht eingekommenem Schreiben vom 23.03.2004 erhebt der Verurteilte eine Gegenvorstellung. Er führt hierzu aus, er habe in seiner Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das Landgericht Mannheim aufgrund Verwertung einer ihm zuvor nicht bekannt gegebenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Mannheim hinreichend dargelegt. Er beanstandet, der Senat habe sich damit verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt und sei deshalb nicht zur gebotenen Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gelangt.

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, seine Entscheidung vom 16.01.2004 zu ändern.

Gegenvorstellungen gegen an sich unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen sind als Ausfluss des Petitionsrechts (Art. 17 GG) grundsätzlich statthaft. Eine Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen kommt jedoch nur in Ausnahmefällen zur Heilung schwerwiegender grundrechtsrelevanter Verfahrensverstöße in Betracht, so etwa bei Versagung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs.1 GG oder bei Mitwirkung eines gesetzlich daran gehinderten Richters an der Entscheidung. Solche schwer wiegenden Verfahrensverstöße sind vom Verurteilten in seiner Gegenvorstellung weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Verurteilten hat der Senat nicht – wie behauptet – eine zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs unberücksichtigt gelassen. In seiner zur Niederschrift der Geschäftsstelle am 07.01.2004 erklärten Rechtsbeschwerdebegründung (§ 118 Abs. 3 StVollzG) hat der Verurteilte keine der Formvorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügende Verfahrensbeschwerde angebracht. Die bloße Bezugnahme auf die dem Protokoll als Anlage beigefügte, vom Verurteilten selbst verfasste Schrift vom 22.12.2003 wahrt die vorgeschriebene Form des § 118 Abs. 3 StVollzG nicht, da nicht zum Ausdruck kommt, dass der Urkundsbeamte die Begründung des Beschwerdeführers geprüft, gebilligt und für sie die Verantwortung übernommen hat (OLG Karlsruhe NJW 1978,656; OLG Hamm NStZ 1982, 526).

 

Unterschriften

Bauer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Münkel Richter am Oberlandesgericht, Bender Richter am, Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1553090

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