Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 22.07.2004; Aktenzeichen 9 O 161/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.05.2006; Aktenzeichen VI ZB 7/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim v. 22.7.2004 - 9 O 161/03 - (Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2) wie folgt abgeändert:

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG Mannheim vom 2.4.2004 sind an Kosten zu erstatten: 3.698,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 22.4.2004 von dem Kläger an die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2.

Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 je zur Hälfte.

3. Der Beschwerdewert wird für die außergerichtlichen Kosten auf 2.862,88 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte Ziff. 1 ist die zuständige Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug, dessen Halterin die Beklagte Ziff. 2 ist. Mit Schreiben vom 15.7.2002 machte der Kläger ggü. der Beklagten Ziff. 1 Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 10.7.2002 geltend. Der Kläger verlangte insb. - auf der Basis eines von ihm beschafften außergerichtlichen Gutachtens - Reparaturkosten i.H.v. 7.085,86 EUR.

Die Beklagte Ziff. 1 hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Am 18.7.2002 beauftragte sie daher den Sachverständigen X mit einer Prüfung der "Kompatibilität der Schäden der beteiligten Fahrzeuge" unter Berücksichtigung der Angaben zu dem Schadenhergang und mit einer Überprüfung der Schadenshöhe.

Mit Schreiben vom 2.9.2002 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein Anspruchsschreiben vom 15.7.2002 und setzte zur Zahlung eine Frist bis zum 10.9.2002. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb der Frist kündigte der Kläger die Erhebung einer Klage an.

Am 20.9.2002 erstellte der Sachverständige X das von der Beklagten Ziff. 1 in Auftrag gegebene Gutachten. Er kam zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei nachvollziehbar, die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen kompatibel. Wegen bisher nicht berücksichtigter Vorschäden und eines Abzugs Neu für Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem vom Kläger vorgelegten Gutachten jedoch nur auf 3.457,91 EUR anzusetzen.

Mit Schreiben vom 17.10.2002 lehnte die Beklagte Ziff. 1 eine Schadensregulierung ab, da sie "nach Abschluss unserer Ermittlungen" nicht von einem "reellen Schadenereignis" ausgehen könne.

Am 26.3.2003 erhob der Kläger Klage. Er verlangte von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 - sowie von dem am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Beklagten Ziff. 3 als Fahrer - Schadensersatz wegen des Unfalls vom 10.7.2002, wobei er insb. die von ihm mit 7.085,86 EUR angegebenen Reparaturkosten geltend machte. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 traten der Klage entgegen. Sie bestritten sowohl das vom Kläger vorgetragene Unfallereignis als auch die Schadenshöhe. Das außergerichtliche Gutachten des Sachverständigen X legte die Beklagte Ziff. 1 zunächst nicht vor.

Mit Beschl. v. 18.7.2003 ordnete das LG M. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ein, sowohl zur Frage der Kompatibilität der Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis als auch zur Frage der Schadenshöhe. Am 15.10.2003 (AS. 110) stellte die Beklagte Ziff. 1 das bei ihr vorliegende Gutachten des Sachverständigen X sowohl dem Gerichtsgutachter als auch dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung. In seinem schriftlichen Gutachten vom 24.11.2003 (AS. 77 ff.) kam der vom Gericht beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, die vom Kläger angegebenen Schäden an seinem Fahrzeug seien teilweise mit dem geschilderten Unfallereignis vereinbar; es seien jedoch auch andere - nicht vereinbare - Schäden vorhanden. Wenn diese anderen Schäden bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall entstanden seien, sei eine Schadenserhöhung durch den vom Kläger geschilderten Unfall nicht feststellbar. Gestützt auf dieses Gutachten wies das LG M. mit Urt. v. 2.4.2004 die Klage ab.

Mit Beschl. v. 22.7.2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 EUR enthalten, welchen die Beklagte Ziff. 1 für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen X aufgewendet hat.

Gegen diese Kostenfestsetzung wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beanstandet die Festsetzung der Kosten des Privatgutachtens i.H.v. 2.862,88 EUR. Er hält diese Kosten für nicht erstattungsfähig. Die Beklagte Ziff. 1 habe das Gutachten des Sachverständigen X nicht prozessbezogen in Auftrag gegeben. Außerdem seien diese Kosten aus verschiedenen Gründen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewe...

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