Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung: Widerruf eines Darlehensvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

Widerruft ein Rechtsschutzversicherter ein grundschuldgesichertes Bankdarlehen (wegen fehlerhafter Belehrung), so kann er ggf. - so auch hier - Deckungsschutz verlangen für eine Klage gerichtet auf Rückübertragung der Grundschuld nach Befriedigung der (sich ergebenden) Saldoforderung der Bank.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 273/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu 1 und 2 des angefochtenen Urteils jeweils statt "Zug-um-Zug gegen Zahlung [...]" heißt "nach Zahlung [...]".

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, dieses mit der oben genannten Maßgabe wegen der teilweisen Klagerücknahme, sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe.

Für den Kläger zu 1) besteht bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Klägerin zu 2) ist mitversicherte Person. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2013) der Beklagten (Anl. K2, Anlagenband, im Folgenden: ARB 2013) zugrunde. Diese enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz

(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. [...]

Der Versicherungsfall ist:

[...]

c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

[...]

§ 17 Verhalten im Versicherungsfall / Erfüllung von Obliegenheiten

[...]

(2) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

[...]

d) Bei Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)

Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.

Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten."

Im Jahre 2008 schlossen die Kläger zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks nebst selbstgenutzter Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 150.000,- EUR mit der X (Anlage K3, Anlagenband). Im Jahre 2014 vereinbarten sie einen weiteren Darlehensvertrag mit der Y über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 165.000,- EUR, der teils zur Ablösung des Darlehens bei der X, teils zur Finanzierung nicht genehmigungspflichtiger Renovierungsmaßnahmen bestimmt war (Anlage K12, Anlagenband).

Als Sicherheit bestellten die Kläger sowohl zugunsten der X als auch zugunsten der Y jeweils eine Grundschuld an dem 2008 erworbenen Grundstück. Beide Grundpfandrechte sicherten nach den zugrunde liegenden Sicherungsverträgen jeweils auch Ansprüche der Bank aus etwaigen Rückabwicklungsverhältnissen.

Im Februar 2016 erklärten die Kläger gegenüber der X (Anlage K4, Anlagenband) und gegenüber der Y den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Beide Kreditinstitute wiesen den Widerruf zurück (Anlage K5, Anlagenband).

Die von den Klägern beauftragten Prozessbevollmächtigten beantragten daraufhin bei der Beklagten Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber beiden Kreditinstituten (Anlage K7 und K14, Anlagenband). Diese wurde seitens der Beklagten erteilt für die Geltendmachung eines Zinsschadens und zur Abwehr einer etwaigen von den Kreditinstituten geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage K8 und K15).

Auch nach dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten blieben beide Kreditinstitute bei der jeweils von ihnen erklärten Zurückweisung des Widerrufs.

In der Folge beantragten die Prozessbevollmächtigten im Mai 2016 bei der Beklagten die Erteilung einer Deckungszusage für das Klageverfahren gegen die Y (Anlage K10, Anlagenband), im Juni 2016 sodann auch für eine beabsichtig...

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