Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 16 O 205/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.1.2010 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Beklagte gab unter dem 16.3.2006 die folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Kläger vorformuliert hatte und die von der Beklagten nicht verändert wurde (Anl. 1), dahin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (...) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen i.S.d. § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVkV) vom 28.5.2004 nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gemacht werden.

Vereinbart wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR.

Dieser Unterlassungserklärung lag eine Werbung der Beklagten zugrunde, in der die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben fehlten.

In den "Ruhr Nachrichten" vom 1.8.2009 schaltete die Beklagte die folgende Werbung (Anl. 2):

Die Parteien streiten nun darüber, ob die Beklagte durch diese Anzeige die Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 EUR verwirkt hat.

Der Kläger bejaht dies. Zwar enthalte die Anzeige die erforderlichen Pflichtangaben. Diese seien aber nicht gut lesbar und sie seien weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Die Beklagte ist der Zahlungsklage entgegengetreten. Sie meint, angesichts der sehr hohen Vertragsstrafe von 10.000 EUR sei eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Da die Anzeige, die der strafbewehrten Verpflichtungserklärung zugrunde gelegen habe, keine Pflichtangaben enthalten habe, sei die Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn sie wieder eine Anzeige ohne Pflichtangaben geschaltet hätte. Das sei unstreitig nicht geschehen. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Vertragsstrafe nicht verwirkt, da die Pflichtangaben in ausreichender Größe und damit hinreichend deutlich dargestellt worden seien.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zwar hat es angenommen, dass die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch den Fall erfasse, dass in einer Anzeige Pflichtangaben nicht hinreichend deutlich gemacht worden seien. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an, mit der er seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Er schildert im Einzelnen die verschiedenen Teile der streitgegenständlichen Anzeige und legt mit näheren Ausführungen dar, warum seines Erachtens ein Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung der Beklagten zu bejahen sei. Er hebt insbesondere hervor, dass die Pflichtangaben erst am unteren Ende der Anzeige erschienen und dass sie im kleinsten Schriftbild der gesamten Anzeige gemacht worden seien, so dass sie auch wegen der Einzeiligkeit wie eine Fußnote wahrgenommen würden. Zu Unrecht habe das LG angenommen, dass die Pflichtangaben dadurch hervorgehoben seien, dass sie grau unterlegt seien. Genau das Gegenteil sei der Fall. Insgesamt verkenne die Beklagte mit ihrer Anzeigengestaltung den Inhalt der Pkw-EnVKV.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 10.000 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Sie hält die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum Schadstoffausstoß für hinreichend deutlich, was sich insbesondere durch die farbliche Hinterlegung und den Erläuterungstext gleich zu Beginn des farblich unterlegten Blocks ergebe. Die Auslegung der Unterlassungserklärung betreffe nur Sachverhalte, bei denen keine Pflichtangaben gemäß Pkw-EnVKV gemacht worden seien. Die Beklagte verweist ferner auf Entscheidungen anderer Instanzgerichte dahingehend, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Massenrechtsverfolgung des Klägers eine einschränkende Auslegung der Vorschrift und erst recht der Auslegung von Vertragsstrafeverpflichtungen angezeigt sei. Wie im Fall des LG Hildesheim, Urt. v. 17.2.2010 - 11 O 40/09, werde die Pflichtangabe vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht überlesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Er kann von der Beklagten aus § 339 S. 2 BGB in Verbin...

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