Leitsatz (amtlich)

Die Klausel:

"Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften: 50 EUR pro Buchung"

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 309 Nr. 5a

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 8 O 55/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen Xa ZR 40/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.5.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein nach §§ 3 und 4 UKlaG und nach § 1 UKlaG berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, geltend zu machen.

1. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten primär, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschrift: 50 EUR pro Buchung".

2. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, und zwar ein sog. Low-Cost-Carrier, das insbesondere im Bereich der Beförderung von Privatkunden tätig ist. Dabei verwendet die Beklagte regelmäßig gegenüber Verbrauchern ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Darin heißt es unter Art. 4.5.3 (f):

"Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt so lange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird."

Weiter heißt es unter Art. 4.6.2 (e):

"Wenn einer der in Art. 4.5. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, in den in Art. 4.5.3 (f) aufgeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Art. 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, und unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen."

Unter Art. 17 (Entgeltordnung) heißt es:

"Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50 EUR pro Buchung."

Die Beklagte macht von diesen Regelungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen regelmäßig gegenüber Privatkunden Gebrauch.

3. Die Klägerin hält die von der Beklagten verwendete Rückbelastungspauschale wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 309 Ziff. 5a BGB für unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unzulässig, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

II. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Unterlassung hat die Klägerin ausgeführt:

1. Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes i.H.v. 50 EUR für Rücklastschriften sei im Geschäftsverkehr unüblich. Die Beklagte wickele ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen im automatisierten Verfahren ab, und es sei zu vermuten, dass sie durch die im Vergleich zu anderen Flugunternehmen mit geringeren Schadenspauschalen für den Fall der Rücklastschriften hohe pauschale zusätzliche Gewinne einstreiche.

2. Wenn die Beklagte behaupte, ihre Forderung von 50 EUR bei Rücklastschriften entspreche dem tatsächlichen Schaden, so könne das nur damit erklärt werden, dass die Beklagte völlig ineffizient arbeite oder betriebswirtschaftlich nicht in der Lage sei, mit dem alltäglichen Problem der Rücklastschrift kostengünstig umzugehen. Derartige Managementfehler würden der Unwirksamkeit der Pauschale nach § 309 Ziff. 5a BGB nicht entgegenstehen. Vielmehr müsse es der Beklagten möglich sein, Rücklastschriften in einem standardisierten und effizienten Verfahren abzuwickeln, ohne dass ein Aufwand von 50 EUR pro Rücklastschrift entstehe. Der Betrag von 50 EUR könne daher nicht als üblicher Schaden angesehen werden.

III. Die Beklagte hat sich gegen die Klage wie folgt verteidigt:

Die Pauschale entspreche dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Die von der Kläg...

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