Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 07.06.1999; Aktenzeichen 1 O 508/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.742,64 DM sowie über die bereits gezahlten 2.500,00 DM hinaus, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 2. Oktober 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13.10.1996 zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagten 36 %.

Die Kosten der Berufung werden zu 68 % dem Kläger und zu 32 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 15.000,00 DM und die Beklagten in Höhe von 7.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 13. November 1996 in E einen Verkehrsunfall. Er wurde als Radfahrer von einem Pkw angefahren, dessen Fahrerin die Beklagte zu 1) war. Das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Kläger erlitt Hautabschürfungen, eine Unterarmprellung links, eine Brustkorbprellung links und eine Verdreh-Verletzung (Distorsion) des - unstreitig - arthrotisch vorgeschädigten linken Kniegelenks. Die (volle) Verschuldenshaftung der Beklagten ist unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat die Sachschäden des Klägers ersetzt und an ihn (vorprozessual) ein Schmerzensgeld von 2.500 DM gezahlt.

Der Kläger hat Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von 11.985,36 DM, ein angemessenes (weiteres) Schmerzensgeld von mindestens 22.500,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt. Er hat geltend gemacht, der Heilungsprozeß sei äußerst langwierig und schmerzhaft verlaufen; die Bewegungsfreiheit sei über einen sehr langen Zeitraum schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Seinen Beruf als Baumaschinenführer habe er am 3. März 1997 nur unter starken Schmerzen und aus Furcht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes wieder aufgenommen. Auch heute noch leide er unter Schmerzen im Bereich des linken Knies.

Die Beklagten haben behauptet, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe lediglich bis zum 21. Januar 1997 bestanden. Ohne den Vorschaden wäre der Heilungsprozeß schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. Mit dem angefochtenen Urteil hat es dem Kläger 3.742,64 DM Verdienstausfall (für die Zeit bis zum 2. März 1997) und ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500 DM - jeweils nebst Zinsen - zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.

Gegenstand der Berufung des Klägers sind ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes - er hält weitere 20.000 DM für angemessen -, weitergehende Zinsansprüche sowie das Festellungsbegehren. Der Kläger behauptet, er sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen; er habe früher Fußball gespielt und könne jetzt keinerlei Sport mehr ausüben. Er könne lediglich ganz kurze und langsame Spaziergänge machen und müsse dabei eine Stützkorsage tragen. Des weiteren müsse er - auch nachts - häufig Salbenverbände auftragen, um ein Abschwellen des Knies zu fördern. Sein Zustand habe sich weiter verschlechtert. In der Zeit vom 25. August bis 15. September 1999 sei eine Reha-Behandlung durchgeführt worden. Danach sei er bis zum 27. September 1999 arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit habe er Schmerzen gehabt und deswegen jeden zweiten Tag Bestrahlungen bekommen. Daneben seien ihm Salben verabreicht worden. Arbeiten könne er gegenwärtig nur mit größten Problemen und Schmerzen im linken Knie. Zinsen stünden ihm ab 2. Oktober 1997 (und nicht erst ab 25. März 1998) zu.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten, daß ein Dauerschaden vorliege.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.

I.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. §§ 823, 847, 421 BGB, 3 PflVersG einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 10.000 DM. Über die gezahlten 2.500 DM und die vom Landgericht zuerkannten weiteren 2.500 DM kann er mithin weitere 5.000 DM verlangen.

a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, daß sich der G...

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