Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 09.12.2009; Aktenzeichen 012 O 274/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.10.2011; Aktenzeichen III ZR 252/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.12.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger gegenüber der Beklagten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche der bei ihr versicherten Geschädigten, Frau Q, wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Am ####1989 wurde die am ####1953 geborene Geschädigte in Münster bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall der Geschädigten wegen der nicht ordnungsgemäßen Beseitigung einer an der Unfallstelle vorhandenen Ölspur ist zwischen den Parteien außer Streit.

Vor dem Unfall war die Geschädigte bereits seit dem 31.01.1989 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der behandelnde Psychiater hatte am 20.06.1989 und also ebenfalls vor dem Unfall eine angstneurotische depressive Entwicklung, anorexia nervosa und eine abnorme Persönlichkeitsstruktur bei ihr diagnostiziert. Auch vor 1989 hatte sich die Geschädigte bereits mehrmals in psychiatrischer - u.a. stationärer - Behandlung befunden und war teilweise arbeitsunfähig krankgeschrieben. Durch den Unfall erlitt die Geschädigte eine offene Tibiakopfmehrfragmentfraktur mit Dislokation links, ausgedehnte Knieweichteilverletzungen und eine schwere Schädelprellung. Nach dem Unfall kam es außerdem zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Geschädigten und sie befand sich in lang andauernder und zwischenzeitlich auch stationärer psychiatrischer Behandlung.

Auf ihren Antrag vom 14.08.1990 bewilligte die Klägerin, damals noch unter dem Namen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Geschädigten mit Wirkung ab dem 01.04.1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Rentenantrag hatte die Geschädigte die unter der Rubrik 5.7 und 5.8 gestellten Fragen, ob ihre Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt wurde und ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, nicht beantwortet. Zuvor hatte die Geschädigte in einem ebenfalls an die Klägerin gerichteten, vom 23.04.1990 datierenden Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation die Frage, ob die Leiden - als solche hatte sie Angstneurose und Beinbruch angegeben - Folge einer durch Dritte verursachten Körperverletzung bzw. Krankheit, z.B. eines Verkehrsunfalls, seien, verneint.

In einem zunächst vor dem Landgericht Münster (15 0 377/90) und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm (9 U 188/91) geführten Rechtsstreit nahm die Geschädigte u.a. die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch. Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgte dabei unter Berücksichtigung auch der schweren psychischen Folgen des Unfalls für die Geschädigte. Dabei stützte sich der Senat auf ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2 vom 14.05.1993 nebst mündlicher Erläuterungen, in dem dieser festgestellt hatte, dass die bereits vor dem Unfall bestehenden leichten bis mittelgradigen neurotischen Störungen der Geschädigten durch den Unfall massiv und richtungsweisend auf ein Maximum an neurotischer Erkrankung verschlimmert worden seien. Die Geschädigte sei in ein "Kleinkindstadium mit absoluter Hilflosigkeit" zurückversetzt worden. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. Q2 prognostizierte Prof Dr. S2 die Wiedererlangung der Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit der Geschädigten nach dem Ablauf weiterer drei Jahre.

Erstmals mit Schreiben vom 05.09.2005 meldete die Klägerin einen Regressanspruch wegen der von ihr an die Geschädigte gezahlten Rentenbeträge dem Grunde nach bei der Beklagten an.

Die Klägerin hat behauptet, die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten sei durch den Unfall vom 25.06.1989 verursacht. Dieser dauerhaften Erwerbsunfähigkeit habe sie mit der Bewilligung der Rente Rechnung getragen und damit Leistungen erbracht, die der Behebung des von der Beklagten verursachten Schadens dienten. Dass die Rentengewährung ihre Grundlage in den Folgen des Verkehrsunfalls habe, habe eine Mitarbeiterin ihrer Leistungsabteilung erstmals am 05.07.2005 aufgrund eines Anrufs der Rechtsanwältin der Geschädigten erfahren. Der entsprechende Telefonvermerk sei am 06.07.2005 in ihrer Regressabteilung eingegangen.

Die Klägerin hat weiter behauptet, dass sie im Zeitraum vom 01.04.1990 bis zum 31.05.2008 an die Geschädigte Rentenzahlungen (incl. Kranken- und Pfl...

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