Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 13.11.1995; Aktenzeichen 2 O 285/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 5/6, die Beklagten zu 2) und 3) zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Klägerin: unter 35.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz der materiellen Schäden aus einem angeblichen Unfallereignis vom 19.07.1994, bei dem das von ihr bei der Firma … geleaste Fahrzeug, … erheblich beschädigt wurde.

Laut Gutachten des Sachverständigen … vom 21.07.1994 beliefen sich die Reparaturkosten auf 107.621,98 DM, der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (78.000,00 abzüglich 8.000,00 DM) auf 70.000,00 DM brutto, das sind 60.869,56 DM netto. Mit Schreiben vom 27.07.1994 (Bl. 25 d.A.) kündigte die … im Auftrag und für Rechnung der vorsteuerabzugsberechtigten … den Leasingvertrag und errechnete eine „Schadensersatzforderung per 14.08.1994” in Höhe von 61.561,47 DM. Mit weiterem Schreiben vom 08.03.1995 (Bl. 24 d.A.) teilte die … den vormaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Auftrag und für Rechnung der … u.a. mit, daß sie die ihr übertragenen Schadensersatzansprüche aus dem Leasingvertrag an die Klägerin abtrete und die Klägerin damit berechtigt sei, in eigenem Namen Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen, wobei die Ersatzleistungen an die … zu leisten seien.

Der Sachverständige … stellte der Klägerin Gebühren für sein Gutachten in Höhe von 2.169,48 DM in Rechnung. Darüber hinaus verlangt die Klägerin eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM.

Die Klägerin hat behauptet, ihr inzwischen von ihr geschiedener Ehemann, der Zeuge …, habe den … am … 19.07.1994 in … auf einem Parkstreifen am … abgestellt. In das so geparkte Fahrzeug sei der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) gemieteten Lkw, amtliches Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, hineingefahren.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner

  1. an die … vertreten durch die Geschäftsführer … und … 61.561,47 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. an sie 2.209,48 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt, daß sich der Unfall so abgespielt habe, wie ihn die Klägerin geschildert habe. Infolge eines vorgenommenen Fahrspurwechsels und der damit verbundenen Linksneigung des Lkw habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei dann in den abgestellten Pkw hineingefahren.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben behauptet, das Unfallgeschehen sei zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 1) abgesprochen gewesen.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) abgetrennt und das Ruhen angeordnet. Die Beklagten zu 2) und 3) hat das Landgericht verurteilt, die Hälfte des Schadens zu ersetzen, den die Klägerin mit der Klage geltend gemacht hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die vom Landgericht nach zunächst streitigem Vortrag und durchgeführter Beweisaufnahme getroffene Feststellung, daß der Beklagte zu 1) nach Absprache mit dem Ehemann der Klägerin die Schäden am Fahrzeug vorsätzlich herbeigeführt habe, greift sie in zweiter Instanz nicht mehr an. Sie beanstandet das Urteil jedoch insoweit, als das Landgericht ihren Anspruch mit der Begründung auf die Hälfte gekürzt hat, der Unfall sei für sie nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Sie ist der Ansicht, sie müsse sich den Verursachungsbeitrag ihres früheren Ehemannes nicht zurechnen lassen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, insgesamt (unter Einschluß der ausgeurteilten Beträge)

  1. an die …, 61.561,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.09.1995 und
  2. an sie – die Klägerin – insgesamt 2.209,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.05.1995 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, diese dann aber wieder zurückgenommen. Sie beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO ...

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