Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 110 O 57/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.452,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 502,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15% und der Beklagten zu 85% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung aus einem Steuerberatungsvertrag, namentlich einer fehlerhaften Steuerberatung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbelastung im Rahmen einer beabsichtigten Übertragung einer Anlieferungsmenge für Milch (sog. Milchquote), geltend.

Der Kläger ist Landwirt und betrieb ursprünglich Milchwirtschaft sowie eine Photovoltaikanlage und vermietete Ferienwohnungen. Die Umsätze aus der Milchviehhaltung unterwarf er der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Im Jahr 2005/2006 stellte der Kläger Überlegungen an, wie er zukünftig den Betrieb fortführen sollte, auch wenn dieser nicht von seinem Sohn übernommen werden könnte. Zeitgleich beabsichtigte der Zeuge F seinen Milchviehbetrieb zu erweitern und die Rinderaufzucht einem kooperierenden Landwirt zu übertragen. Über einen Futtermittellieferanten wurde der Kontakt zwischen beiden hergestellt.

Es wurden vorbereitende Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen F geführt, an denen ein Vertreter der X Landwirtschaftskammer und Mitarbeiter der Beklagten teilnahmen, nämlich Herr K als Steuerberater und Herr U als betriebswirtschaftlicher Berater.

Zum 01.04.2006 gründete der Kläger mit dem Zeugen F die C GbR (im Folgenden GbR). Gegenstand der GbR war die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit den Schwerpunkten Milchviehhaltung und Jungviehaufzucht. Der Kläger übernahm die Jungviehaufzucht und der Zeuge die Milchviehhaltung. Beide Gesellschafter überließen der GbR u.a. ihre Milchquoten, die in den Sonderbetriebsvermögen geführt wurden. Auch die GbR unterwarf ihre Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung. Die eigenen landwirtschaftlichen Betriebe führten die Gesellschafter in reduzierter Form fort. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gründungsvertrag der GbR verwiesen, der im Berufungsverfahren zu den Akten (Bl. 206- 211 d.A.) gereicht worden ist.

Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit angelegt sein; eine Kündigung sollte frühestens zum 30.06.2008 möglich sein. Diese Regelung wurde getroffen, um Probleme mit einer möglichen Umgehung der Milchquotenbörse zu vermeiden. Tatsächlich gingen der Kläger und der Zeuge nicht davon aus, dass der Kläger nach Beendigung der GbR die Milchviehwirtschaft wieder aufnehmen würde, sondern diese sollte der Zeuge F fortführen und der Kläger die hierzu erforderlichen Rinder aufziehen. Insoweit schlossen sie am selben Tag eine Vereinbarung, in der in § 5 geregelt war, dass abweichend von den Regelungen im Gründungsvertrag die Milchquote des Klägers bei dem Zeugen verbleiben sollte. Eine Hälfte der Milchquote sollte durch Kauf erworben, die andere Hälfte sollte an den Zeugen verpachtet werden. Der Kauf- bzw. Pachtpreis wurde in Anlehnung an den Börsenpreis zum 01.04.2006 bereits festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 30.03.2006 Bezug genommen, die im Senatstermin vorgelegt und als Anlage zum Protokoll (Bl. 216 - 218 d.A.) genommen wurde.

Diese grundsätzliche vertragliche Konstruktion war durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen U, vorgeschlagen worden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob auch die Preisfindung durch diesen vorgeschlagen wurde.

Zum 30.06.2009 wurde die GbR aufgelöst und die Milchquote des Klägers entsprechend der zusätzlichen Vereinbarung an den Zeugen F verkauft bzw. verpachtet. Beide Gesellschafter unterzeichneten eine Auflösungsvereinbarung, wegen deren Inhalts auf Bl. 42 - 44 d.A. nebst der Anlage Bl. 64 d.A. Bezug genommen wird. Diese Umsätze unterwarf der Kläger nicht der Regelbesteuerung, sondern unterwarf seine Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 der Durchschnittssatzbesteuerung.

Im November 2012 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernprüfung bei dem Kläger eine Außenprüfung durch und qualifizierte die Veräußerung/ Verpachtung de...

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