Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 13.08.2013; Aktenzeichen 2 O 360/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.8.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die frühere Ehefrau des am 15.9.2012 verstorbenen Herrn I (nachfolgend: der Erblasser), der sich nach seiner spätestens Ende Juli 2011 erfolgten Trennung von der Klägerin der Beklagten zugewandt hatte. Noch zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser am 4.7.2012 bei dem AG Essen (101 F 187/12) einen Scheidungsantrag eingereicht, der der Klägerin am 14.7.2012 zugestellt wurde. Einen Tag nach der am 14.9.2012 auf den 30.12.2012 verfügten Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren verstarb der schwer erkrankte Erblasser.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie die Erbin des Erblassers geworden ist sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.000 EUR, die diese nach dem Tod des Erblassers am 17.9.2012 von dessen Sparkonto abgehoben hatte, ferner Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des dem Erblasser gehörenden Pkw nebst Schlüssel und aller ihn betreffenden Vertragsunterlagen sowie Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses am Todestag und die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt.

Das LG hat die Parteien persönlich angehört und die Klage sodann mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass sie Alleinerbin des Erblassers geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und dessen rechtlicher Beurteilung durch das LG wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Sie meint, hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten 17.000 EUR stehe ihr jedenfalls ein Bereicherungsanspruch zu. Noch am 8.9.2012 habe sie mit dem Erblasser ein längeres Telefonat geführt, bei dem sie sich beide darüber einig gewesen seien, dass die 17.000 EUR zur Tilgung des gemeinsamen Kredits bei der C Bank verwendet werden sollten.

Das LG habe auch zu Unrecht einen Ausschluss ihres Erbrechts gem. § 1933 BGB bejaht. Insoweit vertieft die Klägerin ihre Behauptung, ihr Ehemann sei im Begriff gewesen, seinen Scheidungsantrag zurückzunehmen. Bei ihren persönlichen Kontakten mit dem Erblasser sei es zu einer beiderseitigen Versöhnungsphase gekommen, die bis zuletzt angehalten habe. Dies wäre spätestens in dem Scheidungstermin zur Sprache gekommen. Mit Schriftsatz vom 26.5.2014 hat die Klägerin ergänzend behauptet, in dem Telefonat vom 8.9.2012 habe der Erblasser auch erklärt, er sei fest entschlossen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen.

Im Übrigen habe das LG verkannt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 BGB bei der Beklagten liege.

Schließlich stünden ihr auch güterrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus § 1390 Abs. 2 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin beantragt,

1. Das angefochtene Urteil abzuändern.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.000 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basissatz seit dem 17.9.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an sie den Pkw WV Passat Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen .... nebst Fahrzeugschein und Fahrzeugschlüssel und sämtliche Bank-, Versicherungs- und Vertragsunterlagen des am 15.9.2012 verstorbenen Erblassers I herauszugeben.

4. Feststellung, dass die Klägerin Alleinerbin des am 15.9.2012 verstorbenen I ist.

5. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des am Todestag des I in ihrem Besitz befindlichen Nachlasses und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Auskunft.

6. Hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt insoweit gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien im Senatstermin am 28.5.2014 persönlich angehört.

II. Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das LG der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Der Senat vermag auch unter Berücksich...

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