Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersparnisse durch gemeinsame Haushaltsführung

 

Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen 17 F 261/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.9.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - Lüdenscheid unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.10.2002 bis zum 9.4.2003 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. insgesamt 2.004 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 318 Euro ab dem Ersten der Monate Oktober, November, Dezember 2002, Januar, Februar und März 2003 sowie aus 96 Euro ab dem 1.4.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Trennungsunterhaltsansprüche seien verwirkt, nachdem nach der Trennung zunächst für die Zeit von mehr als einem Jahr kein Unterhalt geltend gemacht worden ist.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Unterhaltsansprüche seien nicht verwirkt. Ihr Fall sei nicht mit dem vom BGH am 23.10.2002 entschiedenen Fall zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vergleichbar.

Des Weiteren bestreitet die Klägerin, aus einer intakten Ehe ausgebrochen zu sein.

Auch die Beziehung zu ihrem momentanen Lebensgefährten habe sie erst nach der Trennung von dem Beklagten aufgenommen.

Hinsichtlich der Hauslasten, die der Beklagte der Klägerin entgegenhält, ist diese der Ansicht, dass der Beklagte solche für den streitbefangenen Zeitraum nicht geltend machen könne, da sie ihm ihr hälftiges Erbbaurecht an der Grundbesitzung O.-Straße 1 in L. mit notariellem Vertrag vom 12.6.2002 übertragen habe und der Beklagte die Hausverbindlichkeiten nunmehr allein tragen müsse.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1.10.2002 bis zum 10.4.2003 einen monatlichen Unterhalt von 518,42 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zum 1. des Monats zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin seien aufgrund des Zeitablaufs seit der Trennung verwirkt.

Darüber hinaus behauptet der Beklagte, die Klägerin sei aus einer intakten Ehe ausgebrochen. Er bestreitet, dass die Klägerin ihren Lebensgefährten erst nach der Trennung kennen gelernt habe.

Sie weist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Beklagten vom 19.6.2001 (Bl. 181 d.A.) hin, in dem bereits von beiderseitigen Fehlern die Rede ist und vorgeschlagen wird, eine Eheberatung aufzusuchen.

Ferner habe die Klägerin nach der Trennung sogleich mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammengewohnt. Schon aus diesem langen Zusammenleben ergebe sich eine hinreichende Verfestigung der Beziehung, die zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führe.

Hilfsweise macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin sich aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten geldwerte Versorgungsleistungen anrechnen lassen müsse.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 1361, 1360a, 1613 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.10.2003 bis zum 9.4.2003 i.H.v. insgesamt 2.004 Euro.

Die Klägerin hat für den genannten Zeitraum einen monatlichen Unterhaltsbedarf i.H.v. 318,42 Euro, gerundet 318 Euro.

Diesem Bedarf liegt zunächst ein Nettoeinkommen des Beklagten i.H.v. monatlich 2.382,27 Euro zu Grunde, das sich aus nachfolgender Berechnung ergibt:

Jahresbrutto 2002 54.905,38 Euro

./. Lohnsteuer 15.317,46 Euro

./. Soli 842,41 Euro

./. Rentenversicherung 5.114,18 Euro

./. Arbeitslosenversicherung 1.740,46 Euro

./. Krankenkasse 2.774,28 Euro

./. Pflegeversicherung 344,28 Euro

28.772,31 Euro

/12 2.397,69 Euro

./. Nettoanteil VWL (58 % × 26,59 Euro) 15,42 Euro

2.382,27 Euro

Davon kann der Beklagte die Hausbelastungen nicht in Abzug bringen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Zinsleistungen den tatsächlichen Wohnwert überhaupt übersteigen. Denn nachdem er durch Notarvertrag der Parteien vom 12.6.2002 (Bl. 119 ff.) den hälftigen Erbbaurechtsanteil an der gemeinsamen Immobilie gegen Übernahme der gesamten Verbindlichkeiten übernommen hat, kann er der Klägerin nicht unterhaltsmindernd die daraus resultierenden Belastungen entgegenhalten.

Die Klägerin hat ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.021,40 Euro.

Als Differenz dieser beiden Einkommen ergibt sich ein Betrag von 1.360,87 Euro, wovon der Klägerin 3/7, also 583,23 Euro zustehen.

Da die Klägerin ihren Bedarf jedoch nur mit 518,42 Euro beziffert hat, ist auch nur dieser Betrag zu berücksichtigen.

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