Normenkette

BGB § 1603

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Aktenzeichen 3 F 170/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.4.2002 verkündete Urteil des AG Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 34 Euro für die Zeit vom 1.1.–31.5.2002, monatlich 80,78 Euro für die Zeit vom 1.6.2002–31.1.2003 und monatlich 121,75 Euro für die Zeit ab dem 1.2.2003;

2. Kindesunterhalt für den Sohn D. über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt Hamm vom 9.1.2001 (UR-Reg.Nr. 10/2002) titulierten Betrag von monatlich 50 Euro hinaus i.H.v. monatlich weiteren 47,29 Euro (insgesamt damit 97,29 Euro) für die Zeit vom 1.1.–31.5.2002, monatlich weiteren 68,25 Euro (insgesamt damit 118,25 Euro) für die Zeit vom 1.6.2002–31.1.2003 sowie monatlich weiteren 52,80 Euro (insgesamt damit 102,80 Euro) für die Zeit ab dem 1.2.2003;

3. Kindesunterhalt für den Sohn C. über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt Hamm vom 9.1.2001 (UR-Reg.Nr. 9/2002) titulierten Betrag von monatlich 35 Euro hinaus i.H.v. monatlich weiteren 45,22 Euro (insgesamt damit 80,22 Euro) für die Zeit vom 1.1.–31.5.2002, monatlich weiteren 62,50 Euro (insgesamt damit 97,50 Euro) für die Zeit vom 1.6.2002–31.1.2003 sowie monatlich weiteren 49,75 Euro (insgesamt damit 84,75 Euro) für die Zeit ab dem 1.2.2003;

4. Kindesunterhalt für den Sohn Y. über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt Hamm vom 9.1.2001 (UR-Reg. Nr. 8/2002) titulierten Betrag von monatlich 35 Euro hinaus i.H.v. monatlich weiteren 45,22 Euro (insgesamt damit 80,22 Euro) für die Zeit vom 1.1.–31.5.2002, monatlich weiteren 62,50 Euro (insgesamt damit 97,50 Euro) die Zeit vom 1.6.2002–31.1. 2003 sowie weiteren 49,75 Euro (insgesamt damit 84,75 Euro) für die Zeit ab dem 1.2.2003.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind seit 1994 verheiratete und seit November 2001 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder D., geboren am 8.9.1994, C., geboren am 18.10.1997, und Y., geboren am 15.12.1999, hervorgegangen, die im Haushalt der nicht erwerbstätigen Klägerin leben. Diese bezieht das Kindergeld und daneben Sozialhilfe sowie seit Januar 2002 auch Leistungen nach dem UVG. Nach §§ 91 BSHG, 7 UVG auf die Stadt Hamm bzw. das Land NRW übergegangene Ansprüche sind rückabgetreten worden.

Der am 20.9.1973 geborene Beklagte ist Glaser und bei einer Fa. G. beschäftigt. Sein dort erzieltes Einkommen wird seit dem 1.1.2002 nach Steuerklasse 1/1,5 besteuert. Die Fahrten zur Arbeitsstelle (einfache Wegstrecke 7 km) legt der Beklagte unter Einsatz eines Motorrollers zurück. Ein während der Ehe angeschaffter, über einen Kredit der Citroen-Bank finanzierter Pkw verblieb nach der Trennung zunächst im Besitz der Klägerin, ist im April 2002 aber an den Beklagten herausgegeben worden, der das Fahrzeug nach Darstellung der Klägerin an sich veräußern sollte, was bislang unstreitig nicht geschehen ist.

Der Beklagte hat sich durch Jugendamtsurkunden der Stadt Hamm vom 9.1.2002 (UR.-Reg.Nr. 08/2002 – 10/2002) verpflichtet, für die Zeit ab dem 1.1.2002 an die Klägerin Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 50 Euro für D. sowie monatlich je 35 Euro für C. und Y. zu zahlen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von weitergehendem Kindesunterhalt – für D. 465 DM für Dezember 2001 und monatlich weitere 237,75 Euro ab Januar 2002; für C. und Y. je 360 DM für Dezember 2001 sowie monatlich weitere je 184,07 Euro ab Januar 2002 – sowie daneben auf Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 158 DM = 80,78 Euro ab Dezember 2001 in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, der Beklagte verfüge über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 3.236 DM, hiervon abzusetzen sei allein der Pkw-Kredit mit monatlich 253 DM.

Der Beklagte hat sich auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen. Er hat sein Nettoeinkommen für das Jahr 2001 mit monatsdurchschnittlich 3.038,06 DM und ab Januar 2002 unter Hinweis auf den zum 1.1.2002 erfolgten Wechsel der Steuerklasse mit nur noch monatsdurchschnittlich 1.307,04 Euro beziffert. Er hat zudem darauf verwiesen, für Dezember 2001 – insoweit unstreitig – noch die Miete der vormaligen Ehewohnung i.H.v. 994,93 DM sowie eine Abschlagsrechnung der Stadtwerke Hamm i.H.v. 261 DM bezahlt zu haben, und daneben vorgetragen, auf einen Ratenkreditvertrag bei der Sp.-Bank Essen, den Finanzierungskredit bei der Citroen-Bank sowie auf einen zur Finanzierung von Hausratsgegenständen nach der Trennung aufgenommenen Kunden-Kredit bei der Fa. I. monatlich Raten von 250 DM = 127,82 Euro, 253,63 DM = 129,68 und 50 DM = 25,56 Euro zu zahlen. Die Kosten d...

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