Verfahrensgang

AG Hamm (Urteil vom 14.09.1992; Aktenzeichen 31 F 138/92)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 14. September 1992 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

1.

an die Klägerin zu 2)

vom 6.3 bis zum 31.7.1991

184,– DM,

für September 1992

179,– DM;

2.

an die Klägerin zu 1)

für …

vom 06.03.1991 bis zum 18.10.1991

184,– DM,

vom 19.10.1991 bis zum 18.1.1993

179,– DM,

vom 19.1.1993 bis zum 3.4.1993

184,– DM,

vom 4.4. bis zum 27.10.1993

178,– DM,

vom 28.10. bis zum 31.12.1993

172,50 DM,

ab 1.1.1994

139,– DM,

für …

vom 06.03.1991 bis zum 18.10.1991

184,– DM,

vom 19.10.1991 bis zum 18.1.1993

179,– DM,

vom 19.1 bis zum 3.4.1993

184,– DM,

vom 4.4. bis zum 27.10.1993

178,– DM,

vom 28.10. bis zum 31.12.1993

172,50 DM,

ab 1.1.1994

139,– DM,

für …

vom 6.3. bis zum 18.10.1991

145,– DM,

vom 19.10.1991 bis zum 18.1.1993

151,– DM,

vom 19.1. bis zum 3.4.1993

184,– DM,

vom 4.4. bis zum 27.10.1993

178,– DM,

vom 28.10. bis zum 31.12.1993

172,50 DM,

ab 1.1.1994

139,– DM,

für …

vom 6.3. bis zum 18.1.1991

145,– DM,

vom 19.10.1991 bis zum 18.1.1993

151,– DM,

vom 19.01. bis zum 03.04.1993

155,– DM,

vom 4.4. bis zum 27.10.1993

178,– DM,

vom 28.10. bis zum 31.12.1993

172,50 DM,

ab 1.1.1994

139,– DM,

für …

vom 1.7.1991 bis zum 18.10.1991

108,– DM,

vom 19.10.1991 bis zum 18.1.1993

125,– DM,

vom 19.1. bis zum 3.4.1993

128,– DM,

vom 4.4. bis zum 27.10.1993

123,– DM

vom 28.10. bis zum 31.12.1993

145,– DM,

ab 1.1.1994

116,– DM

abzüglich für die Zeit vom 06.03. bis zum 30.06.1991 für … und … jeweils gezahlter 262,00 DM und für … und … jeweils gezahlter 207,00 DM, ferner abzüglich für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.12.1991 für… und … jeweils gezahlter 414,00 DM, für … und … jeweils gezahlter 360,00 DM und für … gezahlter 252,00 DM, für … zahlbar für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 18.05.1994 an das Land …, vertreten durch den Stadtdirektor – Jugendamt – der Stadt …

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Beklagte zu 43 %, die Klägerin zu 1) zu 48 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %.

Die Klägerin zu 2) trägt 9 % und die Klägerin zu 1) 48 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1) zu 58 % und der Klägerin zu 2) zu 10 %. Im übrigen trägt jede Partei die außergerichtlichen Kosten selbst.

Die gerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1) zu 48 % und die Klägerin zu 2) zu 4 % und der Beklagte zu 48 %.

Die außgerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 48 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu 40 % und der Klägerin zu 2) zu 33 %.

Im übrigen trägt jede Partei die außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur weitergehenden Reduzierung der nach Abweisung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt allein noch streitbefangenen Kindesunterhaltsansprüche der gemeinsamen, im Haushalt der Klägerin zu 1) lebenden Kinder des Beklagten und der Klägerin zu 2),

…, geboren am 31.1.1975, nunmehr Klägerin zu 2),

…, geboren am 10.10.1976,

…, geboren am 28.6.1978,

…, geboren am 23.5.1980,

… geboren am 4.4.1981,

…, geboren am 28.10.1987,

die das Amtsgericht nach Maßgabe der 1. Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle unter Berücksichtigung des an die Klägerin zu 1) gezahlten Kindergeldes ab Februar 1991 tituliert hat.

1.

Das Amtsgericht hat schon höheren Unterhalt als beantragt zugesprochen.

Die Klägerin zu 1) hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu ihren Händen ab Februar 1991 monatlich jeweils 179,– DM für die Kinder …, und … jeweils 151,– DM für die Kinder … und …, 125,– DM für das Kind … und 504,– DM für sie selbst zu zahlen, mit der Maßgabe, daß hilfsweise der geforderte Gesamtbetrag von 1.468,– DM in anderweitiger gerichtlicher Aufteilung verlangt wird, hilfsweise Zahlung der Beträge für das Kind … an das Land …, vertreten durch das Jugendamt …, als Unterhaltsvorschußkasse. Aus dem dem Hauptantrag zugefügten Hilfsantrag hat das Amtsgericht ersichtlich die Berechtigung abgeleitet, den insgesamt verlangten Unterhaltsbetrag von 1.468,– DM anderweitig auf die Unterhaltsberechtigten aufteilen zu können. Ausgehend von einem Mindestbedarf der Klägerin zu 1) von 850,– DM ist es durch Anrechnung von Wohngeld, der Kindergeldzuschläge sowie eines Teilbetrages des Kindergeldes zur vollständigen Bedarfsdeckung gelangt. Kindesunterhalt hat es sodann in einer den Hauptantrag übersteigenden Höhe zuerkannt.

Unterhalt kann jedoch nur nach Maßgabe eines zulässigen Klageantrages im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuerkannt werden. Ein zulässiger, hinreichend bestimmter Klageantrag ist nur in Gestalt des Hauptantrages gegeben. Der mit ihm verbundene Hilfsantrag ist als unbezifferter Antrag unzulässig.

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