Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 015 O 91/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Gründe

A. Der am ........1966 geborene Kläger nimmt den beklagten Versicherer nach einem Verkehrsunfall vom ........1983 auf Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für sämtliche unfallbedingten Schäden des Klägers ist unstreitig. Der Kläger behauptet, ihm sei von 1992 bis zum 31.12.2014 unfallbedingt ein Verdienstausfall von 1.124.113,00 EUR entstanden. Diesen macht er - nach Klageerweiterung im Berufungsverfahren - mit der vorliegenden Klage ebenso geltend wie vorgerichtliche Gutachterkosten von 5.669,60 EUR. Schließlich begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte ihm jeglichen weiteren Verdienstausfall zu ersetzen hat, der ihm aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden ist und noch entstehen wird. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Verkehrsunfall für den behaupteten Verdienstausfall ursächlich geworden sei. Es fehle bereits an einer schlüssigen Darlegung, warum der Kläger seine Erwerbstätigkeit erst 1992 und nicht schon ein Jahr zuvor begonnen habe. Der Kläger und A hätten schon während ihres Studiums die A & B GbR gegründet und seien ins Erwerbsleben gestartet. Dazu habe es offenbar keines Studienabschlusses bedurft. Eine Erklärung dafür, warum die Gründung der GbR erst 1992 stattgefunden habe, habe der Kläger nicht gegeben. Es könne daher dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht ohnehin verjährt sei. Mangels Ursächlichkeit zwischen der erlittenen Körperverletzung des Klägers und dem geltend gemachten Schaden habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter, beziffert allerdings seinen behaupteten Verdienstausfall nun für den Zeitraum von 1992 bis Ende 2014 auf 1.124.113,00 EUR, während er erstinstanzlich für den Zeitraum von 1992 bis 31.12.2012 einen behaupteten Verdienstausfall von 599.325,00 EUR geltend gemacht hat.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe § 287 ZPO fehlerhaft unberücksichtigt gelassen und sei seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten gemäß § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen. Es habe den Kläger auf die vermeintlich fehlende Schlüssigkeit seines Vortrags hinweisen müssen, einen solchen Hinweis aber nicht erteilt und mithin eine Überraschungsentscheidung getroffen.

Ferner habe das Landgericht das Anerkenntnis des Beklagten vom 30.08.1984 falsch gewertet, da der Beklagte darin den Verdienstausfallschaden dem Grunde nach anerkannt habe, mithin einschließlich des haftungsausfüllenden Tatbestandes.

Zudem habe das Landgericht den Vortrag des Klägers fehlerhaft bewertet und mit seiner Verneinung eines schlüssigen Vortrags auch gegen Denkgesetze der Logik verstoßen, indem es dem Kläger ein Erwerbsjahr aberkannt habe. Der Kläger habe nur darlegen müssen, unfallbedingt um ein Jahr verzögert das Abitur erworben zu haben. Da der Kläger vor dem Eintritt ins Berufsleben geschädigt worden sei, habe eine Prognoseentscheidung nach § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO getroffen werden müssen. Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen ließen, brauche der Kläger nicht anzugeben, weil § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast minderten.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 16.12.2016 (Bl. 276 ff. d.A.) u.a. darauf hingewiesen, dass sein Vortrag betreffend die hypothetische Entwicklung seiner Erwerbsbiographie bei Hinwegdenken des Unfallgeschehens nicht hinreichend substantiiert ist, um nach Maßgabe des § 287 ZPO die Grundlage für die Bestimmung eines Verdienstausfallschadens bieten zu können. Der Kläger behauptet daraufhin, Herr A und er hätten bereits während des Studiums bei der N GmbH in einem Projektteam für digitale Regelungstechnik gearbeitet. Gegen Ende des Studiums sei nur noch die Diplomarbeit zu erstellen gewesen. Da habe sich ein neuer Auftrag für N für einen digitalen Regler abgezeichnet, der sehr große Parallelen zum gerade durch den Kläger un...

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