Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 14.07.1994; Aktenzeichen 4 O 367/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 142.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Schadensereignis vom 7.7.1993 auf Ersatz in Anspruch.

Die Beklagte betrieb damals auf der Baustelle in …, gegenüber dem Hausgrundstück des Klägers einen Turmdrehkran. Dieser war im Auftrag der Beklagten am 25.6.1993 durch die Firma … (Inhaber …) dorthin transportiert und aufgestellt worden. Die Beklagte hatte den Kran am 12.12.1992 gebraucht erworben. Bis dahin war er 16 Jahre betrieben worden.

Am 7.7.1993 gegen 10.30 Uhr riß beim Heben einer Last plötzlich der Obergurt des Kranauslegers. Der Ausleger fiel hinunter. Der Kran stürzte rückwärts auf das Dach des Hauses des Klägers, das hierdurch, ebenso wie Innenräume und Einrichtungen, erheblich beschädigt wurde.

In einem von dem Kläger bei dem Landgericht Arnsberg angestrengten selbständigen Beweisverfahren (4 OH 6/93) ist zur Höhe des Gebäudeschadens ein Gutachten des Sachverständigen …, eingeholt worden.

Der Kläger hat die Beklagte, zunächst außerdem auch ihren Betriebshaftpflichtversicherer (DBV-Versicherungen), auf Ersatz des von dem Sachverständigen festgestellten Sachschadens am Haus sowie für angeblich beschädigte Einrichtungsgegenstände in Anspruch genommen und hat ferner die Kosten für die Notreparatur des Daches beansprucht. Er hat vorgetragen, die Beklagte sei ihrer Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie habe Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten und die Prüfung der tragenden Teile des Kranes nicht zureichend durchgeführt bzw. durchführen lassen. Vor allem die vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen des Kranes durch Sachkundige seien nicht erfolgt. Ein solcher hätte den Mangel, der zum Bruch des Obergurtes geführt habe, erkennen können.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 120.886,68 DM nebst Zinsen begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, an der Entstehung des Schadens treffe sie kein Verschulden. Nach einem von ihr bei der … in Auftrag gegebenen Gutachten habe der Kran sich in einwandfreiem technischen Zustand befunden. Dafür, daß an einem Kranteil eine Schweißnaht nicht fehlerfrei gewesen sei, trage sie keine Verantwortung. Sie habe den Kran stets ordnungsgemäß gewartet, aufgestellt und betrieben. Im November 1991 sei der Kran letztmalig durch einen Sachverständigen des … geprüft worden, und am 16.4.1993 sei anläßlich der Aufstellung des Kranes eine Prüfung durch die sachkundige Firma … erfolgt. Der Fehler, der zum Umstürzen des Kranes geführt habe, sei optisch nicht zu erkennen gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen …, vom 5.5.1994. Es hat die Beklagte sodann zur Zahlung von Schadenersatz im Umfange von 111.905,95 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 836, 837 BGB angenommen und den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen. Es sei nämlich nicht sicher feststellbar, daß der Mangel bei einer sorgfältigen Untersuchung des Kranes, zu deren Durchführung die Beklagte Veranlassung gehabt habe, nicht zu entdecken gewesen wäre.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, das Landgericht habe an den Entlastungsbeweis … überzogene Anforderungen gestellt. Der Kran sei im übrigen schon beim Kauf von ihr genau auf Bruch- und Rißstellen untersucht worden. Bei jeder erneuten Aufstellung, gerade auch auf der Unglücksbaustelle, sei durch die damit beauftragte Firma … geprüft worden. Sowohl … als auch … seien aufgrund ihrer seit Jahrzehnten ausgeübten beruflichen Tätigkeit sachkundig. Ebenso hätten sich auch ihre – der Beklagten – eigene Mitarbeiter davon überzeugt, daß keine Bruchstellen vorhanden gewesen seien.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet: Die Beklagte habe die regelmäßigen jährlichen Überprüfungen des Kranes nicht durchführen lassen. Überdies genügten weder die für die Firma … handelnden, noch die eigenen Mitarbeiter den an einen Sachkundigen zu stellenden Qualifikationanforderungen.

Wegen der weiteren Berufungserwiderung und der Einzelheiten des Vorbringen...

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