Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 15.08.2006; Aktenzeichen 11 O 30/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen I ZR 73/07)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 15.8.2006 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihr Unternehmen zu behaupten,

a) "Hier spiegelt sich Erfahrung.

Hochglanzpolitur

Laserschweißen

berflächenschutz";

b) -"Der Name X ist neu für Sie?

Das wundert uns nicht. Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von X bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werkzeugoberflächenbearbeitung und -reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht",

jeweils wie dies mit dem vorgelegten Gesamtprospekt der Beklagten geschehen ist.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ange-droht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen Verletzungshandlungen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schä-den zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziff. 1 angeführten Verletzungs-handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.065,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.6.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich u.a. auf die Bearbeitung von Oberflächen spezialisiert hat. Im Einzelnen gehören dazu das Polieren der Oberfläche, der Oberflächenschutz, das Oberflächenstrukturieren und das Laserschweißen. Die Beklagte, die durch Gesellschaftsvertrag vom 4.1.2006 errichtet wurde, ist seit Februar 2006 auf demselben räumlichen und sachlichen Markt tätig. Ihre Geschäftsführer, die zugleich ihre Gesellschafter sind, waren zuvor als Vertriebsleiter (Dr. Q und Betriebsleiter (Hr. Y) bei der Klägerin tätig. Auch sie bietet Hochglanzpolitur, Laserschweißen und Oberflächenschutz an. Die genannten Mitarbeiter schieden ebenso wie weitere Mitarbeiter aufgrund eigener Kündigung zum 31.1.2006 bei der Klägerin aus und wurden für die Beklagte tätig.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen verschiedener Behauptungen in deren Firmenprospekt mit Schreiben vom 10.4.2006 unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Alters- und Alleinstellungswerbung ab und forderte sie unter Inrechnungstellung von Abmahnkosten i.H.v. 3.117,62 EUR zur Unterlassung auf.

Es ging dabei insb. um die folgenden, von der Klägerin beanstandeten Aussagen:

Auf dem Titelblatt:

"Hier spiegelt sich Erfahrung.XHochglanzpoliturLaserschweißenOberflächenschutz"Und innen (eingeklappt):

"Der Name X ist neu für Sie?

Das wundert uns nicht. Vielleicht kommen ihnen aber die Gesichter von X bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werkzeugoberflächenbehandlung und -reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht."

Hinsichtlich des Weiteren Inhalts und der Gestaltung des Werbeprospekt wird auf den vorgelegten Originalprospekt Bezug genommen.

Die Beklagte verweigerte die Unterzeichnung der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 21.4.2006 und stellte der Klägerin ihrerseits für eine vermeintlich unberechtigte Inanspruchnahme einen Schadensersatzbetrag von 2.065,03 EUR in Rechnung.

Die Klägerin hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bezug auf ihr Unternehmen zu behaupten,

"Hier spiegelt sich Erfahrung.

Hochglanzpolitur

Laserschweißen

Oberflächenschutz";

-"der Name X ist neu für Sie?

Das wundert uns nicht. Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von X bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werkzeugoberflächenbearbeitung und reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Mar...

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