Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 13.03.1992; Aktenzeichen 42 O 9/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.1993; Aktenzeichen VIII ZR 240/92)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. März 1992 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können erforderliche Sicherheiten durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Kreditinstitutes leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma …. Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … in …. Der Konkurs ist am 01.07.1991 (43 N 37/91 AG Oberhausen) eröffnet worden.

Zwischen der Firma … und der Gemeinschuldnerin bestand ein Leasingvertrag vom 21./28.12.1988 über Computerhardware und -software. Die monatlichen Leasingraten betrugen 4.045,11 DM. Bereits vor Konkurseröffnung hatte die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.1991 gegenüber der Firma … den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 02.05.1991 hatte sie den Beklagten, der zwischenzeitlich zum Sequester hinsichtlich des Vermögens der Firma sunwing bestellt worden war, aufgefordert, kurzfristig zu bestätigen, daß die Leasinggegenstände herausgegeben würden. Mit Schreiben vom 22.05.1991 hatte sie ihm eine Frist bis zum 03.06.1991 gesetzt. Der Beklagte hatte in seiner Funktion als Sequester daraufhin erwidert, daß er zur Abgabe von Erklärungen nicht befugt sei und die Klägerin sich wegen der Herausgabe an die Firma … selbst wenden möge.

Nachdem der Konkurs eröffnet worden war, wandte die Klägerin sich mit Schreiben vom 11.09.1991 erneut an den Beklagten und setzte ihm eine Frist für die Mitteilung, daß die Leasinggegenstände herausgegeben würden, bis zum 15.09.1991.

Dieses Schreiben erklärte sie am 01.10.1991 für erledigt, weil die Gemeinschuldnerin am 27.09.1991 der Abholung zugestimmt hatte.

Vorliegend verlangt die Klägerin von dem Beklagten nach § 557 BGB einen Betrag von 12.135,33 DM (Leasingraten für Juli, August und September 1991 in Höhe von 3 × 4.045,11 DM zuzüglich zur Hauptforderung geschlagener Zinsen von 117,52 DM für die Zeit bis zum 31.08.1991).

Die Klägerin hat behauptet,

die Gemeinschuldnerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die Herausgabe der Leasinggegenstände verweigert und sich erstmals am 27.09.1991 zur Herausgabe bereit erklärt.

Auch der Beklagte habe die verspätete Herausgabe zu vertreten, da er sich darum habe kümmern müssen.

Die Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus § 557 BGB vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung bis zur Rückgabe begründe eine Masseschuld im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.252,85 DM nebst 4,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 12.135,33 DM seit dem 01.09.1991 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat mit Nichtwissen bestritten, daß die Gemeinschuldnerin die Herausgabe der Leasinggegenstände verweigert habe.

Er hat darauf hingewiesen, daß er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter erstmals durch das Schreiben vom 11.09.1991 zur Herausgabe aufgefordert worden sei und dieses Begehren nie verweigert habe. Er hat behauptet, seit Konkurseröffnung hätten die Gegenstände zur Abholung bereitgestanden.

Er hat die Ansicht vertreten, da der Leasingvertrag vor Konkurseröffnung beendet worden sei, stelle der Anspruch des Leasinggebers aus § 557 BGB lediglich eine Konkursforderung, aber keine Masseforderung dar.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 557 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO.

Nach Konkurseröffnung habe die Rückgabe der Leasinggegenstände dem Beklagten oblegen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Er habe auch nicht substantiiert dargelegt, daß er etwa der Klägerin eine Rückgabe vor Ende September 1991 angeboten habe. Darauf, ob der Leasingvertrag schon vor Konkurseröffnung beendet worden sei, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei vielmehr, daß der Beklagte als Konkursverwalter trotz der schon vor Konkurseröffnung erteilten Informationen die Rückgabe der Leasinggegenstände nicht veranlaßt habe.

Dagegen wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung.

Er vertritt die Auffassung, die Einordnung des Anspruchs aus § 557 Abs. 1 S. 1 BGB als Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO auch in den Fällen, in denen die Vertragsbeendigung vor Konkurseröffnung liege, werden der besonderen Interessenlage im Konkurs nicht gerecht.

Der bis zur Konkurseröffnung entstehende Anspruch aus § 557 BGB sei Konkursforderung. Es gebe keinen Grund dafür, daß die nach Konkur...

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