Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1, §§ 134, 142 Abs. 1, §§ 247, 254, 254 Abs. 2 S. 1, §§ 280-281, 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1, §§ 389, 427, 536, 543 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1 Nrn. 3, 3a, S. 3, Abs. 3, §§ 566, 581 Abs. 2, § 584b, § 584b S. 1, § 683; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 2; BJagdG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § § 78, 156, 296a, § 296a S. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen 4 O 338/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.127,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.567,78 € seit dem 20.06.2008 und aus weiteren 1.560,05 € seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtvertrags vom 16.12.2001 in Verbindung mit dem Vertrag vom 10.11.2004 entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 16.01.2001 einen schriftlichen Jagdpachtvertrag über den Jagdbezirk B I P1 mit einer Laufzeit vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2012, den sie durch einen ebenfalls schriftlichen Änderungsvertrag vom 10.11.2004 bis zum 31.03.2015 verlängerten. Der jährliche Pachtzins betrug zuletzt unstreitig 7.356,46 € bzw. vor der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % 7.171 €. Gem. Ziff. 3.1 des Vertrags enthielt die Pacht Mehrwertsteuer und war jährlich am 01.04. im Voraus zu entrichten.

Die am 01.04.2006 fällige Pacht zahlten die Beklagten wegen behaupteter Mängel des Reviers nur zu 75 %. Einer auf das ausstehende Viertel des Pachtzinses in Höhe von 1.792,75 € gerichteten Klage der hiesigen Klägerin gab das Amtsgericht Lüdinghausen (Aktenzeichen 11 C 175/06) vollumfänglich statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht Münster (Aktenzeichen 9 C 220/06) mit Beschluss vom 04.06.2007 zurückgewiesen. Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 25.06.2007 teilten die Beklagten mit, sie hätten die restliche Pacht für 2006 überwiesen.

Auch von der am 01.04.2007 fälligen Pacht hielten die Beklagten 25 %, das entspricht 1.839,11 €, zurück. Diese Kürzung hielten sie in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 25.06.2007 ausdrücklich aufrecht. Nachdem die Klägerin die anteilig ausstehende Pacht für 2007 mit Schreiben vom 30.01.2008 und vom 26.02.2008 angemahnt hatte, vertraten die Beklagten mit Schreiben vom 22.02.2008 die Auffassung, sie hätten wegen der Verwehrung der Jagdausübung durch die Klägerin gegen diese einen Zahlungsanspruch, und erklärten hiermit die "Aufrechnung hinsichtlich Ihrer Forderungen". Eine weitere Zahlung in Höhe von 1.839,11 € für das Pachtjahr 2007/2008 ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis "wegen wiederholten Zahlungsverzugs" fristlos. Sie forderte die Beklagten auf, das Revier ab sofort zur Jagdausübung weder zu betreten noch zu befahren, sämtliche Schrankenschlüssel bis zum 30.04.2007 auszuhändigen und die jagdlichen Einrichtungen bis Ende Mai 2007 zu entfernen. Andernfalls würden noch brauchbare Einrichtungen entschädigungslos in das Eigentum der Klägerin übergehen.

In einem von der hiesigen Klägerin angestrengten Rechtsstreit verurteilte das Landgericht Münster (Aktenzeichen: 4 O 406/07) die hiesigen Beklagten am 19.12.2007, "das Jagdrevier I P1 in O ab sofort zur Jagdausübung im weitesten Sinne nicht mehr zu betreten bzw. zu befahren und sämtliche Schrankenschlüssel sofort an die Klägerin oder den für das Forstrevier zuständigen Beamten des Forstamtes N auszuhändigen". Entgegen der ursprünglichen Ankündigung, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen, teilten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2008 mit, das Urteil werde nicht angefochten.

Am 18.03.2008 erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen der beiden an die Beklagten überlassenen Schrankenschlüssel zurück. Der weitere Schlüssel wurde von den Beklagten an den Nachpächter weitergeleitet. Unbestritten existiert eine Vielzahl von Schrankenschlüsseln. Einen ursprünglich in diesem Rechtsstreit gestellten Antrag auf Herausgabe dieses zweiten Schrankenschlüssels haben die Parteien noch in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die jagdlichen Einrichtungen wurden von den Beklagten nicht entfernt.

Mit Schreiben vom 19.03.2008 forderte der Kreis D von der Klägerin die Entrichtung von anteiliger Jagdsteuer für den Zeitraum...

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