Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 27.02.2009; Aktenzeichen 25 O 164/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2009 verkündete Urteil des LG Münster abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführer - Anstellungsvertrages des Klägers vom 6.6.2005 und der zugrunde liegenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.

Der Kläger und Herr C sind sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der Beklagten, wobei bezüglich des Klägers umstritten ist, ob er diese Stellung seit dem 1.1.2006 noch innehat. Der Gesellschaftszweck der Beklagten besteht in der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen auf dem Gebiet der Verpackungstechnik. Der Kläger und Herr W sind am Stammkapital zu 30 % und zu 40 % beteiligt; die übrigen 30 % der Beteiligung hält die Beklagte selbst.

Der Kläger und Herr W haben einen gleichlautenden Geschäftsführer - Anstellungsvertrag, der gem. § 11 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, allerdings mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahres- oder Jahresende gekündigt werden kann. Das Recht zur fristlosen Kündigung soll nach § 11 Ziff. 4. der genannten Vereinbarung "unberührt" bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Vertrages vom 1.3.1997 wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Am 22.4.2005 fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Beschluss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen; darüber hinaus wurde die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführer - Anstellungsvertrages zum 31.12.2005 ausgesprochen. Am 6.6.2005 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt, in deren Verlauf der Kläger als Geschäftsführer erneut abberufen wurde. Zugleich wurde der Beschluss gefasst, den o.g. Anstellungsvertrag durch fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Wegen der Verlaufs der Gesellschafterversammlung wird im Übrigen auf die Ablichtung des Protokolls vom 6.6.2005 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6.6.2005 sprach Herr C ggü. dem Kläger die außerordentliche Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses aus.

Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. die Feststellung begehrt, dass der am 6.6.2005 gefasste Beschluss, die fristlose Kündigung auszusprechen, und die anschließend erklärte Kündigung als solche unwirksam seien. Er hat die Auffassung vertreten, dass keine Gründe vorhanden seien, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigten.

Die Beklagte ist der Meinung gewesen, der o.g. Gesellschafterbeschluss sei wirksam; gleiches gelte in Bezug auf die Kündigungserklärung vom 6.6.2005, da verschiedene Kündigungsgründe existierten. Die Beklagte hat hierzu u.a. behauptet, der Kläger habe einem ihrer IT - Mitarbeiter - Herrn H2 - ein Notebook zur vollständig privaten Nutzung überlassen. Den hälftigen Betrag der Anschaffungskosten (= 1.600 DM) habe er zudem entgegen der Absprache mit Herrn H2 nicht an sie die Beklagte - abgeführt. Ein vergleichbarer Vorgang habe sich im Oktober/November 2004 wiederholt. Die Beklagte ist zudem der Auffassung gewesen, ein weiterer Kündigungsgrund sei darin zu sehen, dass der Kläger dem Mitarbeiter T - unstreitig - gestattet habe, sich auf Kosten der Beklagten bei der L GmbH & Co. KG wegen geleisteter Mehrarbeit einen DVD - Player auszusuchen, dessen Verkaufspreis von 450 bis 500 EUR in eine an die Beklagte gerichtete Rechnung vom 9.3.2005 Eingang gefunden hätte. Die Beklagte hat ferner behauptet, die genannte Rechnung beziehe sich im Übrigen auf Elektroarbeiten, welche die L GmbH & Co. KG für den Kläger privat erbracht habe.

Das LG hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D, L und K. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.2.2007 verwiesen. Mit am 5.4.2007 verkündetem Teilurteil hat die Kammer festgestellt, dass der Gesellschafterbeschluss vom 6.6.2005 hinsichtlich der fristlosen Kündigung des Geschäftsführer - Anstellungsvertrages des Klägers und die in Vollziehung dieses Beschlusses am 6.6.2005 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sind. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund für eine Kündigung des genannten Vertragsverhältnisses vor. Die von der Beklagten angeführten Umstände seien nicht als grobe Pflichtverletzungen zu begreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils vom 5.4.2007 wird auf den Inhalt der Entscheidung verwiesen.

Die Beklagte hat Berufung gegen das o.g. Urteil eingelegt. Der Senat hat es mit am 14.5.2008 verkündeter Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LG mit der Begründung zurückverwiesen, der Erlass eines Teilurteils sei nicht...

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