Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 04.12.2003; Aktenzeichen 4 O 522/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges und die des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die beklagte Volksbank auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, hinsichtlich derer der Insolvenzschuldner über sein Girokonto durch Barabhebungen und Überweisungsaufträge verfügt hat.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2003 abgewiesen. Zwar seien die Verfügungen des Insolvenzschuldners H2 in dem gesamten Zeitraum vom 18.01.2001 bis zum 09.03.2001 nach § 81 InsO bzw. den §§ 24, 81 InsO entsprechend unwirksam; gleichwohl habe die Beklagte nach § 82 InsO mit befreiender Wirkung an H2 geleistet, da sie den Beweis geführt habe, dass sie in Unkenntnis der Beschlüsse des Amtsgerichts Detmold vom 09.03.2001 und vom 01.03.2001 geleistet habe. Den Zeugen P, Y, S und L seien die Beschlüsse des Amtsgerichts nicht bekannt gewesen; der Zeuge B habe erst nach der letzten Leistung der Beklagten am 09.03.2001 von der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt. Der Kläger habe seine Behauptung, dass der Zeuge B bereits vor dem 09.03.2001 Kenntnis von dem Eröffnungsbeschluss erlangt habe, nicht zu beweisen vermocht. Der von ihm benannte Zeuge H2 sei flüchtig, sein Aufenthaltsort sei nicht zu ermitteln.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er hat daran festgehalten, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer fehlenden Kenntnis von den durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold angeordneten Verfügungsbeschränkungen nicht geführt habe. Selbst wenn 5 der über 200 Mitarbeiter der Beklagten hiervon keine Kenntnis gehabt hätten, sei damit der die Vermutung des § 82 InsO widerlegende Beweis nicht geführt. Auch sei nicht bewiesen, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten oder deren Wissensvertreter oder die große Mehrheit der übrigen Mitarbeiter der Beklagten von der Anordnung der Verfügungsbeschränkung nichts gewusst hätten.

Der Kläger hat beantragt,

abändernd

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.770,28 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. seit dem 20.03.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hat das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen verteidigt.

Der Senat hat durch Urteil vom 30.06.2004 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass es allein auf die positive Kenntnis der Beklagten von den Verfügungsbeschränkungen ankomme; unschädlich sei eine bloß grobe fahrlässige Unkenntnis; auch eine Nachforschungspflicht habe zu Lasten der Beklagten nicht bestanden. Entscheidend sei der objektive Kenntnisstand der Beklagten und ihrer Mitarbeiter, ohne dass jenen die Unkenntnis aufgrund unterlassener Lektüre der Lippischen Tageszeitungen oder des Amtsblattes für den Regierungsbezirk E2 zur Last gelegt werden könnte.

Da der die Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO anordnende Beschluss vom 09.01.2001 am 22.01.2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E2 veröffentlicht worden sei, sei dieser als maßgeblicher Wirksamkeitszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO der 24.01.2001 anzusehen.

Für die vor dem Ablauf des 24.01.2001 erfolgten Leistungen bestehe die Vermutung des § 82 Satz 2 InsO, wonach die Beklagte die Verfügungsbeschränkungen des Zeugen H2 nicht gekannt habe. Diese Vermutung habe der Kläger nicht erschüttert. Deshalb sei die Beklagte bezüglich der bis zum 24.01.2001 an den Insolvenzschuldner erbrachten Leistungen frei.

Gleiches gelte hinsichtlich der nach dem Wirksamkeitszeitpunkt erbrachten Leistungen, weil die Beklagte die Verfügungsbeschränkungen aus dem Beschluss vom 09.01.2001 und die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt habe. Für die Frage der Kenntnis komme es allein auf die Wissenslage der kontoführenden Stelle an. Aufgrund der erstinstanzlichen Vernehmung der damaligen Mitarbeiter der Filiale K2 der Beklagten sei der Nachweis der Unkenntnis der Beklagten als geführt anzusehen.

Auf die durch den Senat zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15.12.2005 (IX ZR 227/04) unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Senats vom 30.06.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.817,91 € zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Ver...

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